Norm
StPO §178Rechtssatz
Gemäß § 193 Abs 5 StPO entfällt die zeitliche Beschränkung einer dort beschriebenen Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig und zwar auch dann, wenn die Hauptverhandlung vertagt wird - selbst wenn sie sodann gemäß § 276 a StPO neu durchzuführen ist - oder wenn die Sache durch das Rechtsmittelgericht an die erste Instanz zurückverwiesen wird - und sei es auch nach den §§ 468 Abs 1 Z 1 und 2, 489 Abs 1 StPO. Lediglich wenn das Gericht nach Verhandlungsbeginn gemäß § 276 StPO verfügt, dass die gesamte Strafsache wieder in die Phase des Ermittlungsverfahrens zurücktritt (Rückleitung an den Untersuchungsrichter), darf die Untersuchungshaft nur unter der Voraussetzung aufrecht erhalten werden, dass die gesetzliche Haftfrist (§ 193 Abs 3 und 4 StPO) noch nicht abgelaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017