RS OGH 1984/6/7 8Ob519/84, 10ObS438/89, 7Ob593/92, 4Ob542/95, 5Ob30/04d

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Veröffentlicht am 07.06.1984
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Norm

ZPO §530 Abs1 A

Rechtssatz

Der Wille des Gesetzgebers ging dahin, mit der Neufassung der Vorschrift des § 530 Abs 1 ZPO durch § 36 Z 10 KSchG auch die Wiederaufnahme von Verfahren zu ermöglichen, die nicht durch eine Sachentscheidung im engeren Sinne, sondern durch eine rein prozeßrechtliche Entscheidung, etwa durch die Verneinung von Prozeßvoraussetzungen, beendet wurden, so zB wenn im Vorprozeß die Wiederaufnahmsklage des Klägers deswegen letztlich mit Beschluß zurückgewiesen wurde, weil es nicht dargetan hatte, daß er ohne sein Verschulden außerstande war, das behauptete neue Beweismittel vor Schluß der Verhandlung im Vorprozeß geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 519/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 519/84
  • 10 ObS 438/89
    Entscheidungstext OGH 06.02.1990 10 ObS 438/89
    Auch; Beisatz: Eine "die Sache erledigende Entscheidung" im Sinne des § 530 Abs 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn das Verfahren aus prozessualen Gründen, etwa durch einen die Klagszurückweisenden Beschluß beendet wurde. (T1) Veröff: RZ 1990/71 S 173 = SSV - NF 4/14
  • 7 Ob 593/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 7 Ob 593/92
    Auch
  • 4 Ob 542/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 542/95
    nur: Der Wille des Gesetzgebers ging dahin, mit der Neufassung der Vorschrift des § 530 Abs 1 ZPO durch § 36 Z 10 KSchG auch die Wiederaufnahme von Verfahren zu ermöglichen, die nicht durch eine Sachentscheidung im engeren Sinne, sondern durch eine rein prozeßrechtliche Entscheidung, etwa durch die Verneinung von Prozeßvoraussetzungen, beendet wurden. (T2) Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage gegen einen Beschluß, mit dem ua der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO eines Versäumungsurteiles und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung abgewiesen wurde. (T3) Veröff: SZ 68/113
  • 5 Ob 30/04d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 30/04d
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044379

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0080OB00519_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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