Norm
ZPO §530 Abs1 ARechtssatz
Der Wille des Gesetzgebers ging dahin, mit der Neufassung der Vorschrift des § 530 Abs 1 ZPO durch § 36 Z 10 KSchG auch die Wiederaufnahme von Verfahren zu ermöglichen, die nicht durch eine Sachentscheidung im engeren Sinne, sondern durch eine rein prozeßrechtliche Entscheidung, etwa durch die Verneinung von Prozeßvoraussetzungen, beendet wurden, so zB wenn im Vorprozeß die Wiederaufnahmsklage des Klägers deswegen letztlich mit Beschluß zurückgewiesen wurde, weil es nicht dargetan hatte, daß er ohne sein Verschulden außerstande war, das behauptete neue Beweismittel vor Schluß der Verhandlung im Vorprozeß geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044379Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0080OB00519_8400000_001