Norm
ZPO §500 Abs4 IVaRechtssatz
Ein Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016