Norm
ZPO §411 BaRechtssatz
Die Rechtskraft eines früheren Urteiles steht der selbständigen Prüfung eines aus demselben Tatbestand erhobenen neuen Anspruches nicht entgegen. Sie hindert auch nicht die neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage bei Erhebung eines weiteren beziehungsweise eines gegenüber früher anderen Anspruches aus einem Verkehrsunfall, der seine Grundlage in Ersatzleistungen an einen Drittgeschädigten des Unfalles hat und nicht, wie im Vorprozess, in Ausgleichsansprüchen zwischen den unfallsbeteiligten Fahrzeuglenkern wurzelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041292Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020