Norm
AußStrG §14 Abs1 B3Rechtssatz
Im Fall des Bestehens von nur auf Grund unterschiedlicher Bemessung voneinander abweichenden Entscheidungen der Vorinstanzen über ein dem Grunde nach strittiges Begehren auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes muß der Spruch der Entscheidung gedanklich derart aufgegliedert werden, daß er in einem ersten Satz das Zurechtbestehen des Unterhaltsanspruches dem Grunde nach bejaht und in einem zweiten Satz die Bemessung mit einem bestimmten Betrag ausdrückt. Liegen dann zum Grund des Anspruches gleichlautende Aussprüche vor, ist in Ansehung der nicht vom Anfechtungsausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG betroffenen Teile der Rekursentscheidung ein bestätigender Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0104854Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00595_8400000_002