RS OGH 1984/6/7 6Ob595/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1984
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Norm

AußStrG §14 Abs1 B3
AußStrG §16 Abs1 A2

Rechtssatz

Im Fall des Bestehens von nur auf Grund unterschiedlicher Bemessung voneinander abweichenden Entscheidungen der Vorinstanzen über ein dem Grunde nach strittiges Begehren auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes muß der Spruch der Entscheidung gedanklich derart aufgegliedert werden, daß er in einem ersten Satz das Zurechtbestehen des Unterhaltsanspruches dem Grunde nach bejaht und in einem zweiten Satz die Bemessung mit einem bestimmten Betrag ausdrückt. Liegen dann zum Grund des Anspruches gleichlautende Aussprüche vor, ist in Ansehung der nicht vom Anfechtungsausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG betroffenen Teile der Rekursentscheidung ein bestätigender Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 595/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 595/84
    Veröff: ÖA 1986,107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0104854

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0060OB00595_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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