Norm
EO §146Rechtssatz
Dem Ersteher ist lediglich ein schutzwürdiges Interesse an einer klaren Umschreibung der in das Austauschverhältnis zu setzenden gegenseitigen Leistungen in den Versteigerungsbedingungen zuzubilligen. Er hat keinen Anspruch auf einen Zuschlag zu einem objektiv gerechtfertigten Meistbot. Das Gesetz kennt ein geringes Gebot, aber kein höchstes Gebot. Der spätere Ersteher hat als Kauflustiger keinen Anspruch auf die in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft, er hat nur einen im Verfahrensrecht begründeten Anspruch nicht ungünstiger behandelt zu werden als andere Kauflustige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002847Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00601_8200000_005