Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Bei einer Vielzahl gleichartiger strafbarer Handlungen ist das Gericht nicht verpflichtet, für jedes einzelne Faktum gesondert Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und diese jeweils gesondert zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098725Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021