RS OGH 1984/6/7 12Os75/84, 14Os137/92 (14Os138/92), 11Os147/94, 13Os122/96, 17Os6/13f, 17Os25/13z, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1984
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Norm

StPO §270 Abs2 Z5

Rechtssatz

Bei einer Vielzahl gleichartiger strafbarer Handlungen ist das Gericht nicht verpflichtet, für jedes einzelne Faktum gesondert Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und diese jeweils gesondert zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 75/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 12 Os 75/84
  • 14 Os 137/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 14 Os 137/92
  • 11 Os 147/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 11 Os 147/94
  • 13 Os 122/96
    Entscheidungstext OGH 18.09.1996 13 Os 122/96
  • 17 Os 6/13f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2013 17 Os 6/13f
    Vgl aber; Beisatz: Umfasst der Schuldspruch keine gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten, sondern 333 (im Urteil einzeln bezeichnete) Fälle des Missbrauchs der Amtsgewalt, entsprechen die Entscheidungsgründe dann nicht dem gesetzlichen Auftrag, die als erwiesen angenommenen Tatsachen in Bezug auf das vorgeworfene Verhalten (in jedem Einzelfall) mit voller Bestimmtheit anzugeben, wenn die der Beschwerdeführerin angelasteten Verletzungen ihr zukommender Befugnis bloß pauschal festgestellt wurden und darüber hinaus hinsichtlich der in den einzelnen Verwaltungsstrafverfahren konkret vorgeworfenen Verfehlungen auf eine tabellarische Übersicht verwiesen wurde, in welcher die (unterlassenen) Verfahrensschritte bloß stichwortartig, zum Teil bloß (in nicht allgemein verständlicher Form) durch Abkürzungen oder Zitierung von Rechtsvorschriften angeführt sind. (T1)
  • 17 Os 25/13z
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 25/13z
    Vgl aber; Beisatz: Ein Schuldspruch wegen – ungeachtet des bei Missbrauch der Amtsgewalt zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB ? 1490 rechtlich selbständiger Einzeltaten wäre sachverhaltsmäßig nur dann ausreichend fundiert, wenn anhand der Entscheidungsgründe die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen für alle (allenfalls in Gruppen nach bestimmten Erledigungsarten zusammengefasste) Einzelfälle möglich wäre. (T2)
  • 15 Os 3/20k
    Entscheidungstext OGH 23.12.2020 15 Os 3/20k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098725

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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