Norm
EO §145Rechtssatz
Der spätere Ersteher tritt erst durch die in seinem Ermessen gelegene Beteiligung am Bietvorgang in einer verpflichtenden Weise in den Verfahrensgang ein. Für ihn sind die Versteigerungsbedingungen eine dem Anbot des Verkäufers beim bürgerlich-rechtlichen Kauf vergleichbare Grundlage für die von ihm für seine Leistung zu erwartende Gegenleistung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002806Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00601_8200000_001