RS OGH 1984/6/12 9Os68/84, 9Os122/86, 15Os56/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1984
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Norm

StGB §269

Rechtssatz

"Gewalt" erfordert keineswegs eine hiedurch bewirkte Verletzung, ja nicht einmal eine besonders qualifizierte Form körperlicher Kraftanwendung. Sie muß nur nach den Umständen des Falles geeignet sein durch ihren Einsatz die Durchführung der Amtshandlung ernstlich und in wirksamer Weise zu verhindern (so schon 11 Os 189/78).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 68/84
    Entscheidungstext OGH 12.06.1984 9 Os 68/84
  • 9 Os 122/86
    Entscheidungstext OGH 05.11.1986 9 Os 122/86
    nur: "Gewalt" erfordert keineswegs eine besonders qualifizierte Form körperlicher Kraftanwendung. Sie muß nur nach den Umständen des Falles geeignet sein durch ihren Einsatz die Durchführung der Amtshandlung ernstlich und in wirksamer Weise zu verhindern (so schon 11 Os 189/78). (T1)
  • 15 Os 56/91
    Entscheidungstext OGH 03.10.1991 15 Os 56/91
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es reicht die Eignung, in der körperlichen Sphäre des Opfers als physische Krafteinwirkung empfunden zu werden und effektiv zu sein. (T2) Veröff: ZVR 1992/74 S 170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095708

Dokumentnummer

JJR_19840612_OGH0002_0090OS00068_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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