Norm
StGB §269Rechtssatz
"Gewalt" erfordert keineswegs eine hiedurch bewirkte Verletzung, ja nicht einmal eine besonders qualifizierte Form körperlicher Kraftanwendung. Sie muß nur nach den Umständen des Falles geeignet sein durch ihren Einsatz die Durchführung der Amtshandlung ernstlich und in wirksamer Weise zu verhindern (so schon 11 Os 189/78).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095708Dokumentnummer
JJR_19840612_OGH0002_0090OS00068_8400000_001