Norm
GBG §81 Abs2Rechtssatz
§ 81 Abs 2 GBG hat - soweit er sich auf Rekursfristen bezieht - seinen Grund darin, daß die Rekursfrist des § 123 Abs 1 GBG auch bei Zustellung im Inland vor der ZVN 1983 erheblich länger war als die in der ZPO, in der EO und im AußStrG geregelten Rechtsmittelfrist. Auch nach dem 01.05.1983 besteht im Vergleich zu den einseitigen Rekursen nach der ZPO, zu den Rekursen nach der EO und den Rekursen nach dem AußStrG noch immer ein großer, zu den Berufungsfristen, Revisionsfristen und Rekursfristen bei zweiseitigen Rekursen noch immer ein spürbarer Unterschied.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0061005Dokumentnummer
JJR_19840613_OGH0002_0030OB00060_8400000_003