RS OGH 1984/6/13 3Ob60/84

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Veröffentlicht am 13.06.1984
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Norm

GBG §81 Abs2

Rechtssatz

§ 81 Abs 2 GBG hat - soweit er sich auf Rekursfristen bezieht - seinen Grund darin, daß die Rekursfrist des § 123 Abs 1 GBG auch bei Zustellung im Inland vor der ZVN 1983 erheblich länger war als die in der ZPO, in der EO und im AußStrG geregelten Rechtsmittelfrist. Auch nach dem 01.05.1983 besteht im Vergleich zu den einseitigen Rekursen nach der ZPO, zu den Rekursen nach der EO und den Rekursen nach dem AußStrG noch immer ein großer, zu den Berufungsfristen, Revisionsfristen und Rekursfristen bei zweiseitigen Rekursen noch immer ein spürbarer Unterschied.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0061005

Dokumentnummer

JJR_19840613_OGH0002_0030OB00060_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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