Norm
AußStrG §125 BRechtssatz
Das Berufsgericht kann die bis dahin weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der richtigen Fassung des Begehrens einer Erbrechtsklage nur in einer von Amts wegen angeordneten mündlichen Verhandlung erörtern. Geschieht dies nicht, kann aber deswegen von einem Mangel des Berufungsverfahrens, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war, keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007982Dokumentnummer
JJR_19840613_OGH0002_0030OB00545_8400000_001