Norm
EO §222 aRechtssatz
Ob der Simultanpfandgläubiger verhältnismäßige Aufteilung seiner Forderung oder volle Befriedigung aus einer oder aus einzelnen von mehreren Verteilungsmassen verlangt, muß aus seiner Anmeldung entnommen werden. Bestehen Zweifel, so ist der Simultanpfandgläubiger, falls er bei der Verteilungstagsatzung anwesend ist, zur genauen Äußerung aufzufordern. Sind alle Liegenschaften versteigert und meldet er seine ganze Forderung bei allen Verteilungsmassen an, oder ist das Verhältnis, in dem er Befriedigung bei den einzelnen Massen verlangt, nicht zu entnehmen, so ist die Forderung verhältnismäßig aufzuteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003487Dokumentnummer
JJR_19840613_OGH0002_0030OB00040_8400000_002