RS OGH 1984/6/13 3Ob548/84, 8Ob503/85, 2Ob635/85, 7Ob96/00v

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Veröffentlicht am 13.06.1984
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Norm

UVG §22

Rechtssatz

Erhält das Kind zusätzlich zu seinen eigenen Einkünften Unterhaltsbeträge (oder wie hier Vorschüsse), die an sich zu Unrecht bezahlt wurden, aber durch deren Auszahlung das Kind zum Verbrauch derselben für die laufende Lebenshaltung veranlaßt wurde, ist - Redlichkeit vorausgesetzt - die Verpflichtung zum Rückersatz nicht gegeben. Die Redlichkeit kann nicht verneint werden, wenn sich das höhere eigene Einkommen nur durch von Monat zu Monat unterschiedlich hohe Zahlung an Entfernungszulagen und geleisteten Überstunden ergab, und zugleich mit der der Auszahlung vorangehenden Verständigung von der Gewährung der Vorschüsse an die Mutter der Beschluß zugestellt wurde, mit welchem das Erstgericht den Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters abwies.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 548/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 548/84
    Veröff: ÖA 1985,83
  • 8 Ob 503/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 8 Ob 503/85
    Auch; nur: Erhält das Kind zusätzlich zu seinen eigenen Einkünften Unterhaltsbeträge (oder wie hier Vorschüsse), die an sich zu Unrecht bezahlt wurden, aber durch deren Auszahlung das Kind zum Verbrauch derselben für die laufenden Lebenshaltung veranlaßt wurde, ist - Redlichkeit vorausgesetzt - die Verpflichtung zum Rückersatz nicht gegeben. (T1) Beisatz: Ein Lehrling gilt nach allgemeinem Urteil noch nicht als voll selbsterhaltungsfähig. Ein Laie kann daher nicht annehmen, daß ihm ab einer bestimmten Höhe der Lehrlingsentschädigung auf keinen Fall mehr zusätzlich noch ein paar hundert Schilling Unterhaltsvorschuß gebühren können. (T2)
  • 2 Ob 635/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 2 Ob 635/85
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖA 1987,141
  • 7 Ob 96/00v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 96/00v
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Der Verbrauch der Unterhaltsvorschüsse für das Kind befreit dieses schlechthin von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 22 UVG. Das Kriterium der Redlichkeit hat für die Rückersatzpflicht des Kindes nach § 22 UVG keine Bedeutung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076829

Dokumentnummer

JJR_19840613_OGH0002_0030OB00548_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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