Norm
UVG §22Rechtssatz
Erhält das Kind zusätzlich zu seinen eigenen Einkünften Unterhaltsbeträge (oder wie hier Vorschüsse), die an sich zu Unrecht bezahlt wurden, aber durch deren Auszahlung das Kind zum Verbrauch derselben für die laufende Lebenshaltung veranlaßt wurde, ist - Redlichkeit vorausgesetzt - die Verpflichtung zum Rückersatz nicht gegeben. Die Redlichkeit kann nicht verneint werden, wenn sich das höhere eigene Einkommen nur durch von Monat zu Monat unterschiedlich hohe Zahlung an Entfernungszulagen und geleisteten Überstunden ergab, und zugleich mit der der Auszahlung vorangehenden Verständigung von der Gewährung der Vorschüsse an die Mutter der Beschluß zugestellt wurde, mit welchem das Erstgericht den Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters abwies.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076829Dokumentnummer
JJR_19840613_OGH0002_0030OB00548_8400000_001