Norm
ZPO §315Rechtssatz
Der Beweis der Echtheit einer Unterschrift kann durch jedes zulässige Beweismittel, also nicht nur durch eine Schriftsachverständigen geführt werden. Das Gericht kann die Vergleichung der Handschriften auch selbst vornehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040501Dokumentnummer
JJR_19840613_OGH0002_0030OB00545_8400000_002