Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Nach § 39 der österreichischen NO macht jede Verletzung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Amtspflichten den Notar strafbar, der den Parteien für den hiedurch verursachten Schaden haftet. Der Vertragspartner wird nur dann vorher geklagt werden müssen, wenn der Rückabwicklungsanspruch gegen ihn wahrscheinlich ohne Schwierigkeiten durchsetzbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029097Dokumentnummer
JJR_19840613_OGH0002_0030OB00612_8300000_001