TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/11 2001/07/0035

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2003
beobachten
merken

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §647;
AgrVG §7 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Alois E in H, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien XIII, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. November 2000, Zl. LF6-AO-378/4, betreffend Grundzusammenlegung, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch, und des Vertreters der belangten Behörde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In das Zusammenlegungsverfahren A brachte der Beschwerdeführer Grundstücke ein, die die Ordnungsnummer (ONr.) 47 erhielten.

In das Zusammenlegungsverfahren A wurden auch Grundstücke von der Tante des Beschwerdeführers, Maria N, eingebracht (ONr. 145).

Die Tante des Beschwerdeführers hatte für einen Teil der von ihr in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke in ihrem Testament den Beschwerdeführer teils als Erben, teils als Legatar, eingesetzt.

Die Tante des Beschwerdeführers verstarb am 1. April 1998.

Der Beschwerdeführer hat den von ihm selbst in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Besitzkomplex mit Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 31. Jänner 1997 seinem Sohn übergeben. Der entsprechende Grundbuchsbeschluss stammt vom 1. Oktober 1998.

Mit Bescheid vom 24. Juni 1999 erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) den Zusammenlegungsplan A. Dieser weist im Abfindungsausweis bei der ONr. 145 (Maria N) unter anderem die Abfindungsgrundstücke 1760, 1761 und 1860 aus.

Der Zusammenlegungsplan wurde in der Zeit vom 19. Juli 1999 bis 2. August 1999 gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG beim Gemeindeamt G aufgelegt.

Dem Beschwerdeführer wurden unter Bezugnahme auf ONr. 145 "als Erbe" Dauer und Ort der Auflage gemäß § 7 Abs. 2 dritter Satz AgrVG schriftlich bekannt gegeben.

Gegen den Zusammenlegungsplan erhoben der Beschwerdeführer und sein Sohn Albert mit Schriftsatz vom 28. Juli 1999 Berufung. Diese Berufung betrifft die vom Beschwerdeführer in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke (ONr. 47).

Mit Schriftsatz vom 30. November 1999 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Berufung gegen den Zusammenlegungsplan.

Diese Berufung betrifft "Ordnr. 145 Maria N" und bezieht sich auf die Abfindung für jene Grundstücke, welche die Tante des Beschwerdeführers in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht hat.

Mit lit. a des Spruches des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides vom 14. November 2000 gab die belangte Behörde der gemeinsamen Berufung des Beschwerdeführers und seines Sohnes, welche die Abfindung zu ONr. 47 betraf, Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.

Die allein vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, welche die Abfindung für die von der Tante des Beschwerdeführers in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke betraf, wies die belangte Behörde mit lit. b des Spruches des nunmehr angefochtenen Bescheides ab.

Allein gegen lit. b des Spruches dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Mit Beschluss vom 21. März 2002, 2001/07/0035-4, gab der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:

"Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch Einantwortung der ihm von seiner Tante vererbten Grundstücke bereits vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes Eigentümer dieser Grundstücke wurde. Ab diesem Zeitpunkt kam ihm daher Parteistellung im Zusammenlegungsverfahren zu. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auch aus dem Akt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ONr. 145 (als Erbe) von der Auflage des Zusammenlegungsplanes verständigt wurde. Die Frist für die Erhebung einer Berufung begann daher für ihn gemäß § 7 Abs. 3 AgrVG mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage des Zusammenlegungsplanes folgte. Der Zusammenlegungsplan wurde in der Zeit vom 19. Juli 1999 bis 2. August 1999 gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG beim Gemeindeamt G aufgelegt. Die Berufungsfrist für den Beschwerdeführer (als Erben) begann daher am 3. August 1999. Seine erst am 30. November 1999 erhobene Berufung gegen jene Teile des Zusammenlegungsplanes A, welcher die von seiner Tante in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke betrifft, scheint daher verspätet. Die belangte Behörde geht in der Gegenschrift ebenfalls davon aus, dass diese Berufung "isoliert betrachtet als verspätet zu werten wäre". Dass sie trotzdem die Berufung abgewiesen und nicht zurückgewiesen hat, begründet die belangte Behörde in der Gegenschrift damit, dass der Beschwerdeführer auch als Eigentümer anderer Grundstücke Partei im Zusammenlegungsverfahren gewesen sei und dass sich auf Grund der zeitlich ersten Berufung unabhängig von bestimmten Berufungseinwänden die Notwendigkeit der Prüfung der rechnerischen Gesetzmäßigkeit aller Ordnungsnummern ergäbe. Abgesehen davon, dass ein solcher Zusammenhang zwischen den beiden Berufungen nicht ersichtlich ist, scheint die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Erhebung seiner ersten Berufung, die sich gegen die Abfindung für die von ihm selbst in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke richtete, Partei des Zusammenlegungsverfahrens gewesen, unzutreffend zu sein. Wie sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Erhebungsbericht, welcher auch in den angefochtenen Bescheid übernommen wurde, ergibt, hat der Beschwerdeführer den gesamten, von ihm selbst in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Besitzkomplex mit Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 31. Jänner 1997 seinem Sohn übergeben. Der entsprechende Grundbuchsbeschluss stammt vom 1. Oktober 1998. Der Zusammenlegungsplan wurde 1999 erlassen, zu einem Zeitpunkt also, da der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer der von ihm selbst in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke war. Damit war er aber auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes hinsichtlich der vom ihm selbst eingebrachten Grundstücke nicht mehr Partei des Zusammenlegungsverfahrens und konnte daher auch keine Berufung bezüglich dieser Grundstücke erheben. War aber die erste Berufung hinsichtlich seiner eigenen Grundstücke unzulässig, weil ihm diesbezüglich keine Parteistellung mehr zukam, dann konnte diese Berufung auch nicht bewirken, dass die im November 1999 erhobene Berufung im Zusammenhang mit den ererbten Grundstücken wegen der erforderlichen Gesamtbetrachtung als zulässig anzusehen war. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die Berufungen des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen wären und dass der Umstand, dass die Berufung vom November 1999 abgewiesen statt zurückgewiesen wurde, den Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt."

Der Beschwerdeführer bestritt, dass ihm die von seiner Tante vererbten Grundstücke im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes bereits ins Eigentum übertragen worden seien; die Einantwortung sei unwirksam.

Das Bezirksgericht M teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 9. August 2002 mit, Tag des Eigentumserwerbs durch den Beschwerdeführer sei für die aus der Liegenschaft EZ. 1082 stammenden (Alt)Grundstücke (1007, 1181, 1182/1, 1182/2, 1200, 1201 und 1202) der 30. März 2002, für die (Alt)Grundstücke der EZ 1080 (140/1, 140/2, 409, 410, 412, 415 und 890/1) der 24. Dezember 1998.

Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu dieser Mitteilung des Bezirksgerichtes M Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.

Aus Unterlagen, die der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegt hat (Niederschrift, aufgenommen am 6. November 1998 in der Notariatskanzlei M; Amtsbestätigung II des Bezirksgerichtes M vom 24. Dezember 1998; Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes M vom 24. Dezember 1998) ergibt sich Folgendes:

Das Abfindungsgrundstück 1760 wurde aus den Altgrundstücken 1181, 1182/1, 1200, 1201, 1202 gebildet, das Abfindungsgrundstück 1761 aus den Altgrundstücken 410, 412, und 890/1 und das Abfindungsgrundstück 1860 aus den Altgrundstücken 1007 und 1182/2.

Hinsichtlich der Altgrundstücke 410, 412 und 890/1 ist der Beschwerdeführer (Mit)Erbe, hinsichtlich der Altgrundstücke 1181, 1182/1, 1200, 1201, 1202, 1007 und 1182/2 Legatar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Nach Mitteilung des Bezirksgerichtes M wurde der Beschwerdeführer am 24. Dezember 1998 durch Einantwortung (Mit)Eigentümer jener (Alt)Grundstücke, aus denen das Abfindungsgrundstück 1761 gebildet wurde.

Jene (Alt)Grundstücke, aus denen die Abfindungsgrundstücke 1760 und 1860 gebildet wurden, gingen am 30. März 2000 in das (Allein)Eigentum des Beschwerdeführers über.

Da der Beschwerdeführer diese Grundstücke auf Grund eines Vermächtnisses erhielt, gingen sie zunächst mit der Einantwortung in das Eigentum der Erben über (vgl. Welser, in: Rummel2, Rz 7 zu § 647 ABGB). Die Einantwortung erfolgte vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes. Der Beschwerdeführer zählt zu den Erben. Er war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes (Mit)Eigentümer nicht nur der Altgrundstücke, aus denen das Abfindungsgrundstück 1761 gebildet wurde, sondern auch jener, aus denen die Abfindungsgrundstücke 1760 und 1860 gebildet wurden.

Der Beschwerdeführer wurde von der Auflage des Zusammenlegungsplanes verständigt.

Der Zusammenlegungsplan wurde in der Zeit vom 19. Juli 1999 bis 2. August 1999 gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG beim Gemeindeamt G aufgelegt.

Die Berufungsfrist für den Beschwerdeführer begann daher am 3. August 1999. Seine erst am 30. November 1999 erhobene Berufung war somit verspätet.

Bei der Berufung des Beschwerdeführers vom 30. November 1999 handelt es sich auch nicht um eine (zulässige) Ergänzung der Berufung vom 28. Juli 1999.

Diese Berufung war vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn Albert erhoben worden und hatte die vom Beschwerdeführer selbst in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke zum Gegenstand.

Hinsichtlich dieser Grundstücke kam dem Beschwerdeführer aber im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsverfahrens keine Parteistellung mehr zu, weil er diese Grundstücke bereits vorher seinem Sohn ins Eigentum übertragen hatte. Die Berufung des Beschwerdeführers war daher unzulässig. Schon aus diesem Grund konnte auch die Berufung vom 30. November 1999 keine zulässige Ergänzung der Berufung vom Juli 1999 sein. Darüber hinaus betraf diese Berufung einen anderen Besitzkomplex.

Da die Berufung des Beschwerdeführers verspätet war, hätte sie von der belangten Behörde zurückgewiesen werden müssen. Dass die belangte Behörde statt dessen mit einer Abweisung vorging, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1998, 97/07/0212 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu keinem anderen Ergebnis führte es im Übrigen, wenn man von der in seiner Stellungnahme zur Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2002 geäußerten Auffassung des Beschwerdeführers ausginge, er sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes noch nicht (Mit)Eigentümer jener Altgrundstücke gewesen, aus denen die Abfindungsgrundstücke für die von seiner Tante in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke gebildet worden seien, weil die Einantwortung unwirksam gewesen sei.

In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer mangels Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung seiner Tante überhaupt nicht berufungsberechtigt gewesen. Seine Berufung hätte zurückgewiesen werden müssen.

In der mündlichen Verhandlung allerdings hat der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2002 erklärt, er sei auf Grund einer fideikommissarischen Substitution bereits vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke gewesen.

Damit ist für den Beschwerdeführer aber ebenfalls nichts zu gewinnen, da er in diesem Fall bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes Parteistellung gehabt und die Berufungsfrist daher mit 3. August 1999 begonnen hätte, sodass die erst am 30. November 1999 erhobene Berufung verspätet gewesen wäre.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, Besitzstandsausweis und Bewertungsplan seien nicht rechtskräftig und die belangte Behörde habe diese Bescheide auch nicht vorgelegt, haben mit dem entscheidungswesentlichen Thema, ob die Berufung des Beschwerdeführers verspätet war, nichts zu tun.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 11. September 2003

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070035.X00

Im RIS seit

03.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten