Norm
ABGB §464Rechtssatz
Das zurücktretende Recht rückt bei Wegfall des vortretenden wieder in seinen früheren Rang ein. Die Vorrangeinräumung wirkt relativ. Der zurücktretende Gläubiger tritt zur zugunsten des vortretenden, nicht aber auch zugunsten eines Zwischenhypothekars oder des Liegenschaftseigentümers zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011451Dokumentnummer
JJR_19840613_OGH0002_0030OB00052_8400000_001