Norm
EO §222 Abs3 bRechtssatz
In dem Antrag, ihr das gesamte Meistbot zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung zuzuweisen, liegt ein eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach § 222 Abs 3 EO in dem Sinn, daß die Simultanpfandgläubigerin einen bestimmten Teil ihrer Forderung, nämlich einen Betrag in der Höhe des Meistbotes der Liegenschaft nur aus dieser Liegenschaft zugewiesen haben wollte. Dieser eindeutige Antrag auf Zuweisung des gesamten Meistbotes wird durch die Wortfolge "unter gleichzeitiger Berücksichtigung der in EZ einverleibten Simultanhypothek" nicht im Sinn einer verhältnismäßigen Befriedigung modifiert oder undeutlich gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003504Dokumentnummer
JJR_19840613_OGH0002_0030OB00040_8400000_003