Norm
StGB §142 Abs2 GaRechtssatz
Ein Tritt in das Gesicht einer auf dem liegenden Person ist eine erhebliche Gewalt, auch wenn der Getretene vorher durch die Einwirkung eines Dritten zu Fall gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094349Dokumentnummer
JJR_19840614_OGH0002_0130OS00084_8400000_001