Norm
StPO §72Rechtssatz
Daraus, daß sich die Auffassung eines Richters in der von ihm getroffenen Entscheidung nicht mit jener der Partei deckt, kann keineswegs auf eine mögliche Befangenheit dieses Richters geschlossen werden (so schon JBl 1954,286).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021