Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Die Androhung einer Strafanzeige, um der begehrten Zahlung seiner Kostenforderung Nachdruck zu verleihen, ist im allgemeinen ein unzulässiges Druckmittel und damit eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, es sei denn, der Rechtsanwalt gelangt nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände zur Überzeugung, sein ehemaliger Klient habe ihm den Auftrag in Kenntnis des Umstands erteilt, daß er zur Bezahlung des Honorars nicht in der Lage sein werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0055713Dokumentnummer
JJR_19840618_OGH0002_000BKD00078_8300000_001