Norm
DSt 1872 §2 C3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 9 RAO berechtigt den Beschuldigten nicht, in Form von Pauschalverdächtigten Vorwürfe gegenüber den gesamten Anwaltsstand zu erheben. ("Im übrigen ist es für die Klägerin nicht zumutbar, sich eines Verfahrenshelfers zu bedienen, zumal die Leistungen eines Verfahrenshelfers - trotz gegenteiliger Lippenbekenntnisse der Anwaltschaft in Zeiten wie diesen - nicht mit jenen eines frei gewählten und direkt bezahlten Vertreters zu vergleichen sind").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054973Dokumentnummer
JJR_19840618_OGH0002_000BKD00003_8400000_001