RS OGH 1984/6/18 Bkd3/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1984
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 C3
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 9 RAO berechtigt den Beschuldigten nicht, in Form von Pauschalverdächtigten Vorwürfe gegenüber den gesamten Anwaltsstand zu erheben. ("Im übrigen ist es für die Klägerin nicht zumutbar, sich eines Verfahrenshelfers zu bedienen, zumal die Leistungen eines Verfahrenshelfers - trotz gegenteiliger Lippenbekenntnisse der Anwaltschaft in Zeiten wie diesen - nicht mit jenen eines frei gewählten und direkt bezahlten Vertreters zu vergleichen sind").

Entscheidungstexte

  • Bkd 3/84
    Entscheidungstext OGH 18.06.1984 Bkd 3/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054973

Dokumentnummer

JJR_19840618_OGH0002_000BKD00003_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten