Norm
StGB §225 Abs2Rechtssatz
Das Aufziehen anderer, für das gegenständliche Fahrzeug nicht zugelassener Reifen nach Erlangung der Sicherheitsplakette stellt eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen dar, zumal, wenn der Vorsatz existierte, das so veränderte Kraftfahrzeug zu veräußern.
OLG Innsbruck, 20.12.1978, 3 Bs 423/78; Veröff: ZVR 1979/180 S 206
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095510Dokumentnummer
JJR_19840619_OGH0002_0090OS00053_8400000_003