RS OGH 1984/6/19 9Os53/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1984
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Norm

StGB §225 Abs1
StGB §225 Abs2

Rechtssatz

Unter Gebrauch im Rechtsverkehr ist jede mit Rücksicht auf den Inhalt des öffentlichen Beglaubigungszeichens rechtserhebliche Verwendung zu verstehen. Dazu genügt es, den Inhalt des Beglaubigungszeichens einem anderen zugänglich zu machen; nicht erforderlich ist, daß der andere das Beglaubigungszeichen tatsächlich wahrgenommen oder eingesehen hat (hier: Begutachtungsplakette und Teilnahme am Verkehr auf öffentlichen Straßen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095506

Dokumentnummer

JJR_19840619_OGH0002_0090OS00053_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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