Norm
StGB §225 Abs1Rechtssatz
Unter Gebrauch im Rechtsverkehr ist jede mit Rücksicht auf den Inhalt des öffentlichen Beglaubigungszeichens rechtserhebliche Verwendung zu verstehen. Dazu genügt es, den Inhalt des Beglaubigungszeichens einem anderen zugänglich zu machen; nicht erforderlich ist, daß der andere das Beglaubigungszeichen tatsächlich wahrgenommen oder eingesehen hat (hier: Begutachtungsplakette und Teilnahme am Verkehr auf öffentlichen Straßen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095506Dokumentnummer
JJR_19840619_OGH0002_0090OS00053_8400000_002