RS OGH 1984/6/20 8Ob3/84, 2Ob75/06b, 2Ob38/08i, 1Ob90/08d

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Veröffentlicht am 20.06.1984
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Norm

ASVG §335 Abs3

Rechtssatz

Durch die Neufassung des §§ 335 Abs 3 ASVG sollte festgehalten werden, dass die Haftungsbeschränkung für das Verhältnis Schüler und Studierende zu den gesetzlichen Schulerhaltern, beziehungsweise bei den Universitäten, die Anstalten des Bundes sind, gegenüber dem Bund, entsprechend dem § 333 Abs 1 ASVG gilt. Die Beschränkung der Haftpflicht soll auch im Verhältnis zwischen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers (Lehrer, Schulwarte) und dem Lernenden gelten. Diese in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers steht einer ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Träger der Einrichtung in der die Ausbildung erfolgt", im § 335 Abs 3 ASVG auf Einrichtungen, die im Rahmen von Schulveranstaltungen aufgesucht werden, entgegen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 3/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 8 Ob 3/84
    Veröff: SZ 57/115
  • 2 Ob 75/06b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 2 Ob 75/06b
    Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Haftpflicht gilt auch im Verhältnis des Geschädigten zu gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern des „Unternehmers" beziehungsweise Aufsehers im Betrieb, wie Lehrer, Schulwarte etc. (T1); Veröff: SZ 2006/159
  • 2 Ob 38/08i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 38/08i
    Vgl; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/75
  • 1 Ob 90/08d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 90/08d
    nur: Durch die Neufassung des §§ 335 Abs 3 ASVG sollte festgehalten werden, dass die Haftungsbeschränkung für das Verhältnis Schüler und Studierende zu den gesetzlichen Schulerhaltern entsprechend dem § 333 Abs 1 ASVG gilt. Die Beschränkung der Haftpflicht soll auch im Verhältnis zwischen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers (Lehrer, Schulwarte) und dem Lernenden gelten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0085409

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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