Norm
MRG §30 Abs2 Z8 A1Rechtssatz
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, daß ua die Beibehaltung und in gewisser Beziehung sogar eine Verstärkung des Kündigungsschutzes als tragende Elemente der Neuregelung angesehen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070557Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008