RS OGH 1984/6/20 8Ob21/84, 2Ob65/86, 8Ob54/86, 2Ob2392/96w, 2Ob73/05g, 7Ob137/08k, 2Ob178/11g, 2Ob47

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Veröffentlicht am 20.06.1984
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Norm

AKHB Art1 Abs1
KHVG §2 Abs1

Rechtssatz

Unter "gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen" im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur etwa jene des EKHG zu verstehen, sondern auch die Schadenersatzvorschriften des ABGB. Der Versicherer hat daher für berechtigte Ersatzforderungen gegen seinen Versicherungsnehmer auch dann einzustehen, wenn dieser zum Verletzten in einer vertraglichen Beziehung stand (hier: Personenbeförderungsvertrag).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081163

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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