Norm
IPRG §48 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 48 Abs 1 IPRG hat nur außervertragliche Schadenersatzansprüche zum Gegenstand und ist daher auf Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, nicht anzuwenden (hier: Unfall im Ausland, jedoch nach österreichischem Recht zu beurteilender Personenbeförderungsvertrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077474Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0080OB00021_8400000_001