Norm
MRG §30 Abs2 Z8 A1Rechtssatz
Der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 8 MRG entspricht dem des § 19 Abs 2 Z 5 MG. Unterschiedlich sind nur die jeweils vorgesehenen Fälle des Entfalls der Interessenabwägung. Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des § 19 Abs 2 Z 5 MG in die neue Regelung spricht für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. Die zu § 19 Abs 2 Z 5 MG ergangene Rechtsprechung ist daher auch für die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 8 MRG anwendbar, soweit nicht über den Entfall der Interessenabwägung die Rechtslage eine Änderung erfahren hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070460Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008