Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIIRechtssatz
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann für sich allein grundsätzlich nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes haben, weil er zum Tatsachenbereich gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020