- 7 Ob 598/84
Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 598/84
- 7 Ob 510/85
- 3 Ob 550/85
- 6 Ob 548/85
nur: Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweislich Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt, und dies nur durch die Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist. (T1)
nur: Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. (T2)
- 7 Ob 724/86
- 1 Ob 566/87
nur T1
- 7 Ob 616/87
- 7 Ob 527/88
Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob der Eigenbedarf durch Neuverteilung vorhandener Räume befriedigt werden kann, ist nicht in kleinlicher Weise der Nachkriegsstandard zugrundezulegen. Es ist nicht ohne Belang, ob der Eigenbedarf etwa auch durch Anmietung einer anderen Wohnung behoben werden kann. (T3)
- 7 Ob 580/89
Veröff: MietSlg XLI/19
- 2 Ob 583/90
nur: Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweislich Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt. (T4)
- 6 Ob 588/90
nur T4
- 5 Ob 593/90
Beis wie T3 nur: Bei Beurteilung der Frage, ob der Eigenbedarf durch Neuverteilung vorhandener Räume befriedigt werden kann, ist nicht in kleinlicher Weise der Nachkriegsstandard zugrundezulegen. (T5)
Beisatz: Im Falle der Notwendigkeit der gemeinsamen Benützung von Sanitärräumen und Küche kommt aber eine Teilkündigung nicht in Frage. (T6)
- 3 Ob 584/90
Vgl auch
- 1 Ob 546/91
Beisatz: Hinweis auf die Ablehnung der Lehre durch
3 Ob 544/90. (T7)
Veröff: WoBl 1991,17
- 8 Ob 581/91
Auch; nur T4; Veröff: WoBl 1993,15 (Call)
- 6 Ob 637/93
Vgl; nur T1; Beisatz: Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass der Vermieter (oder dessen Nachkommen) zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden darf. (T8)
- 6 Ob 562/94
nur: Bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T9)
Beisatz: Keinesfalls kann auf vage, in der Zukunft liegende Umstände Bedacht genommen werden. (T10)
- 1 Ob 507/95
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Vgl: T10
- 1 Ob 619/95
Vgl; nur T1; Beis wie T8
- 7 Ob 2057/96t
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2057/96t
Vgl; Beisatz: Der Vermieter eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, darf im allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit der Beschaffung einer Wohnung in einem nicht ihm gehörigen Haus verwiesen werden, weil er im Hinblick auf seine finanzielle Lage in der Lage wäre, sich eine solche Wohnung zu beschaffen; auch in Ansehung der finanziellen Lage hat eine Interessenabwägung zu unterbleiben. (T11) Beisatz: Eine Ausnahme von den dargestellten Grundsätzen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Vermögen oder Einkommen des Vermieters so groß ist, dass der Gedanke des Notstandes durch die Rechtswirksamerklärung der Eigenbedarfskündigung ad absurdum geführt werden würde. (T12)
Beisatz: Die für die Bejahung des Kündigungsgrundes noch zulässige Grenze des Einkommens oder Vermögens des Vermieters darf nicht zu eng gezogen werden. (T13)
- 10 Ob 2428/96y
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2428/96y
nur T1; Beis wie T10; Veröff: SZ 70/25
- 1 Ob 194/97d
Auch; nur T1
- 7 Ob 24/97y
Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt. (T14)
Beisatz: Hier: Aufkündigung einer Gartenfläche. (T15)
- 9 Ob 118/98p
nur T4
- 7 Ob 166/97f
Abweichend; Beisatz: Eigenbedarf liegt bereits dann vor, wenn die vom Vermieter bisher benützte Wohnung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur mehr mit Schmerzen benützbar ist. (T16)
- 2 Ob 257/98b
Auch; nur T4; Beisatz: Der dringende Eigenbedarf fehlt jedenfalls dann, wenn dem Bedarf des Vermieters durch eine entsprechende Neuverteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann. Dabei muss klar sein, wie diese neue Aufteilung konkret vorgenommen werden kann, und muss überdies nach einer solchen Neuverteilung für den Vermieter und seine allfälligen Mitbewohner ein menschenwürdiges Wohnen möglich sein, wenngleich im Einzelfall nicht immer ein durchschnittlicher neuzeitlicher Wohnungsstandard erreicht werden kann. (T17)
- 6 Ob 282/98h
nur T4
- 4 Ob 279/98b
Vgl; nur T4
- 7 Ob 196/00z
nur T1
- 6 Ob 55/00g
nur T2; Beis ähnlich T11; Beis ähnlich T17; Beisatz: Selbstverschuldeter Eigenbedarf, der anzunehmen ist, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfs zur Kündigung zu schreiten, sei es, dass er den Eigenbedarf durch positives Tun zum Entstehen bringt, sei es, dass er den Eigenbedarf auf eine andere Weise als durch Kündigung zu befriedigen versäumt, schließt eine Kündigung aus. Allerdings dürfen dem Vermieter wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen nicht aufgelastet werden. (T18)
- 8 Ob 96/01b
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Aufkündigung der Mieter eines Einfamilienhauses wegen Eigenbedarfs des Enkels der Vermieterin. (T19)
- 6 Ob 35/04x
Auch; Beis wie T11
- 6 Ob 135/04b
Vgl; Beis wie T5
- 7 Ob 146/06f
Vgl auch; nur T1; Beis wie T8
- 5 Ob 83/07b
Beisatz: Der Bedarf des Kläger nach einer größeren Wohnung mit mehr als den bisherigen 68 m² Wohnfläche ist bei seinem 5-Personen-Haushalt grundsätzlich zu bejahen. Dass der Kläger nach der Geburt seines dritten Kindes drei Kleinwohnungen, die zusammengelegt ihm und seiner Familie eine ausreichende Wohnfläche von 90 m² bieten würden, neu vermietete und sich damit der Möglichkeit der Eigennutzung dieser Objekte begab, begründet den Einwand selbstverschuldeten Eigenbedarfs, wenn die Zusammenlegung der Kleinwohnungen technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und für den Kläger finanzierbar gewesen wäre. (T20)
- 5 Ob 4/08m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kündigung nach
§ 30 Abs 2 Z 9 MRG. (T21)
Beisatz: Für das Vorliegen des Eigenbedarfs im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung reicht es aus, dass mit Sicherheit oder höchster Wahrscheinlichkeit in nächster Zukunft - hier zwei Monate nach Zustellung der Aufkündigung - die Obdachlosigkeit des Vermieters bevorsteht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Vermieter im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung bereits obdachlos ist. (T22)
Beisatz: Auf die Möglichkeit, sich zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit zu verschaffen, kann der Vermieter nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen verwiesen werden. (T23)
- 3 Ob 110/09m
Vgl
- 4 Ob 169/09w
Auch; Beis wie T17
- 2 Ob 215/09w
Vgl; nur T14; Beisatz: Die jüngere Rechtsprechung geht von einem gemäßigteren Verständnis der im Zusammenhang mit dem dringenden Eigenbedarf ausgeformten Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ aus (
1 Ob 111/01g;
7 Ob 146/06f;
3 Ob 110/09m;
6 Ob 203/09k), wenngleich bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T24)
- 7 Ob 242/10d
Auch; nur: Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. (T25)
- 4 Ob 24/11z
Vgl auch; nur ähnlich T2
- 8 Ob 134/14k
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 134/14k
Auch; nur T9
- 3 Ob 160/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 160/16z
Beis wie T24
- 6 Ob 129/18s
Auch; nur T9; Beis wie T18
- 9 Ob 12/21m
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 9 Ob 12/21m
- 5 Ob 136/20s
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11