Norm
ASVG §335 Abs3Rechtssatz
Das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG in Verbindung mit § 335 Abs 3 ASVG liegt nur vor, wenn sich der Unfall im Rahmen des deren Schädiger oder seiner gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter als Schulerhalter obliegenden Aufgabenbereiches ereignete (im vorliegenden Fall war die Republik Österreich Schulerhalter; der Unfall ereignete sich in einem Bundesmuseum, das im Rahmen einer Schulveranstaltung besucht wurde, daher kein Dienstgeberhaftungsprivileg).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0085403Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0080OB00003_8400000_001