Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache des A in L, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 26. Mai 2000, Zl. LAS-635/4-00, betreffend Minderheitenbeschwerde nach § 37 TFLG 1996 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft I, vertreten durch ihren Obmann), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ. 90024 Grundbuch I., mit der die Mitgliedschaft bei der mitbeteiligten Partei mit der Liegenschaft EZ. 37 Grundbuch I. verbunden ist. Der Ausschuss der mitbeteiligten Partei hat in seiner Sitzung am 4. Jänner 2000 beschlossen, ein im angefochtenen Bescheid näher bezeichnetes Waldgrundstück mit 2,4813 ha zum Preis von ATS 14,50 pro m2 von O. zu kaufen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben.
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gab diesem Einspruch mit Bescheid vom 19. Jänner 2000 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (der belangten Behörde) vom 26. Mai 2000 wurde (Spruchpunkt 2.) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, am 21. Juli 2000 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, den genannten Bescheid der belangten Behörde im Umfang des Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht.
Mit Schreiben vom 28. November 2000 teilte die belangte Behörde mit, dass O. mit Kaufvertrag vom 12. Oktober/7. November 2000 das beschwerdegegenständliche Grundstück an J.S. und M.S. verkauft habe und dies zur Folge habe, dass für die mitbeteiligte Partei der vom Beschwerdeführer bekämpfte Kauf dieses Grundstückes nicht mehr in Frage komme.
Laut Grundbuchsauszug vom 15. Mai 2003 sind J.S. und M.S. Eigentümer der Liegenschaft EZ. 90001 Grundbuch I., wozu u.a. das vorgenannte Waldgrundstück gehört. Dieses Grundstück wurde auf Grund des Kaufvertrages vom 7. November 2000 im Jahr 2001 (vgl. TZ) der EZ 90001 Grundbuch I. zugeschrieben.
Mit hg. Verfügung vom 21. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 28. November 2000 unter Hinweis auf den Grundbuchsstand zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, bekannt zu geben, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich noch als durch den angefochtenen Bescheid beschwert erachte.
Der Beschwerdeführer hat diese Anfrage nicht beantwortet.
II.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formlose Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0001, mwN).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. nochmals den vorzitierten Beschluss).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben. Auf Grund des vorzitierten Grundbuchsauszuges steht fest, dass nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde das genannte Waldgrundstück von O. an J.S. und M.S. verkauft wurde und diese auf Grund der grundbücherlichen Eintragung im Jahr 2000 Eigentümer dieses Grundstückes geworden sind. Es ist nicht ersichtlich und auch der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwieweit eine Umsetzung des von ihm bekämpften Beschlusses des Ausschusses der mitbeteiligten Partei, nämlich der Ankauf des beschwerdegegenständlichen Grundstückes von O., noch in Frage kommen kann.
Solcherart ist der Beschwerdevorgänger durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) beschwert. Demzufolge war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 leg. cit. setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. nochmals den vorzitierten Beschluss, mwN). Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 11. September 2003
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070084.X00Im RIS seit
25.11.2003