RS OGH 1984/6/26 4Ob348/84

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Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

UWG §14 B3

Rechtssatz

Wird in den Statuten nur auf § 14 UWG, nicht aber etwa auch auf § 34 Abs 3 UWG verwiesen, ist dies ohne Bedeutung, weil nur im § 14 UWG die zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche berufenen Vereinigungen umschrieben sind und der Hinweis auf diese Bestimmung in der Satzung daher nicht bedeutet, daß die Vereinigung zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nach den §§ 27 ff UWG nicht befugt wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 348/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 348/84
    Veröff: ÖBl 1985,22 = MR 1985 H3, Archiv 20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079415

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0040OB00348_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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