Norm
UWG §14 B3Rechtssatz
Wird in den Statuten nur auf § 14 UWG, nicht aber etwa auch auf § 34 Abs 3 UWG verwiesen, ist dies ohne Bedeutung, weil nur im § 14 UWG die zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche berufenen Vereinigungen umschrieben sind und der Hinweis auf diese Bestimmung in der Satzung daher nicht bedeutet, daß die Vereinigung zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nach den §§ 27 ff UWG nicht befugt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079415Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00348_8400000_001