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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0337 UVP-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol in Innsbruck, vertreten durch Oberhofer, Lechner, Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 2003, Zl. LAS-695/34- 02, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Zusammenlegungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft W, vertreten durch den Obmann R, W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren W informierte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) mit Schreiben vom 26. Juni 2002 die beschwerdeführende Partei von der geplanten Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen.
Mit Schreiben vom 6. August 2002 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, die AB möge feststellen, ob für das beantragte Vorhaben (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 17a Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 55/2001 (TFLG 1996) durchzuführen sei und welcher Tatbestand durch das Vorhaben verwirklicht werde.
In ihrem Antrag führte die beschwerdeführende Partei aus, eine Durchsicht der übermittelten Unterlagen ergebe, dass noch keine abschließende Prüfung vorgenommen worden sei. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei ergebe eine Gesamtbetrachtung, dass sich die qualitative und quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen großräumig verändern bzw. verringern werde und die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen keinen gleichwertigen Ersatz schaffen würden.
Die AB legte einem Amtssachverständigen für Landschaftsökologie folgende Fragen zur Beantwortung vor:
1. Ist eine Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha vorgesehen?
2. Ist eine Veränderung des bisherigen Geländeniveaus von mehr als 1 m Höhe bzw. eine Flächensumme von 30 ha überschreitend, vorgesehen?
3. Ist ein Landschaftsschutzgebiet, ein Ruhegebiet, ein geschützter Landschaftsteil, ein Naturschutzgebiet, ein Sonderschutzgebiet oder ein Naturdenkmal berührt?
4. Ist ein nach der Vogelschutzrichtlinie oder der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ausgewiesenes Schutzgebiet berührt?
5. Wird durch die Berührung dieses Schutzgebietes und durch die umweltbezogene Auswirkung der GA eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes des berührten Gebietes erwartet?
6. Wird durch die vorgesehenen GA die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringert?
7. Ist durch die GA das Natura-2000-Gebiet berührt?
Weiters heißt es in dem Schreiben der AB an den Landschaftsökologen, wie die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag vom 6. August 2002 angeführt habe, ergebe eine "Gesamtbetrachtung", dass sich die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen großräumig "verändern bzw. verringern" werde und dass nach Meinung der beschwerdeführenden Partei die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen keinen gleichwertigen Ersatz schaffen könnten. Dieser Auffassung gelte es im Besonderen das Augenmerk zuzuwenden.
In seinem Gutachten vom 9. September 2002 führte der Amtssachverständige für Landschaftsökologie Folgendes aus:
"Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GA) berücksichtigt sensible Gebiete, wie Natura-2000-Gebiete und Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie (K6, K7, K8 Teil, K 13, K 15, K 17). In den sensiblen Gebieten werden unter Federführung der Abt. Umweltschutz Managementpläne erstellt, die für die weitere Vorgangsweise Richtschnur sind. Die Umsetzung dieser Pläne in Kooperation mit der Abt. Bodenordnung (Wege, Anschlüsse, Neuordnung, etc.) wird angestrebt.
Im restlichen, außerhalb der sensiblen Bereiche liegenden GA-Gebiet, sind Kultivierungen zur Erleichterung der Bewirtschaftung geplant. Ziel und Ergebnis der Kultivierungen soll nicht eine Änderung (Intensivierung) der Bewirtschaftung, sondern die Arbeitserleichterung für die Bauern sein.
Zu den Fragen 1 bis 7 der Agrarbehörde im Einzelnen:
1) Eine Entwässerungsfläche, eine temporär nasse Wiese, liegt südlich der Quellmoore des Moosbergs und hat eine Fläche von 1,19 ha. Diese Fläche wurde sowohl bei der Begehung mit Mag. H. P am 10.5.2001 als auch bei der Begehung mit DI U am 3.5.2001 untersucht und nicht als besonders schützenswert bezeichnet.
In den kleineren und größeren Feuchtbiotopen im GA-Gebiet finden keine Entwässerungen statt.
Insgesamt liegt die neue Entwässerung von Kulturland damit unter 30 ha.
2) Die Gesamtfläche der Kultivierungen beträgt 26,15 ha, das sind 8,4 % des Zusammenlegungsgebietes (313 ha). Im GA-Plan sind die Kultivierungen K 1 bis K 30 (Änderungen des Geländeniveaus unter 1 m) dargestellt. Sensibel sind die Kultivierungen K5, K11, K14 und K26. Die Kultivierungen K6, K7, K8 Teil, K13, K15, K17 (sensible Bereiche) werden vorerst nicht durchgeführt.
Durch die Kultivierung K5 wird der Waldrand auf eine Länge von 616 lfm ca. 0,31 ha für den GA-Weg 1 beseitigt. Ein neuer Waldrand - teils nördlich, teils südlich des neuen GA-Wegs 1 - soll diesen ersetzen. In der Kultivierung K11 sind ökologisch und landschaftlich reizvolle Feldgehölze. Diese werden mit 685 m2 erhalten (ökologische Freihaltefläche 6), die restlichen Feldgehölze werden ersetzt. In der K14 ist ein geomorphologisch interessantes Gipsloch, dessen Schicksal noch zu klären ist. Die Wiese mit Feldrainen K26 mit 2,03 ha wird aus Gründen der Neueinteilung und der leichteren Bewirtschaftung kultiviert. Aus Sicht eines kleinräumig abwechslungsreichen Landschaftsbildes und Landschaftshaushaltes ist dies ein Verlust. Die alten Wege werden incl. Manipulationsflächen auf einer Fläche von 14,14 ha rekultiviert.
Besonders hervorzuheben ist, dass die Kultivierungsflächen im Natura-2000-Gebiet und im Biotop MWIES 836/24 'Magerwiese am G-Weg' bzw. Vogelhabitat aus dem GA-Projekt herausgenommen wurden. Dort soll ein Managementplan betreut von der Abt. Umweltschutz die extensive Bewirtschaftung sicherstellen.
Von allen Kultivierungen ist die K26 als eher problematisch einzustufen. Im Falle der K26 soll die künftige Bewirtschaftung durch die Neueinteilung und Kultivierung sichergestellt werden. Dabei ist aber auf eine extensive Bewirtschaftung zu achten.
Die übrigen Kultivierungen finden in einer ausgeräumten Landschaft mit zweischnittigem Grünland ohne Besonderheiten statt (Biotopinventar - L-Tal, Vogel- und Amphibienhabitatpotentiale, Örtliches Raumordnungskonzept - S-Teil Landschaftsplanung und GA-Plan Phototeil).
Die Kultivierungsfläche beträgt unter 30 ha (26,15 ha), die Veränderung des bisherigen Geländeniveaus beträgt durchwegs weniger als 1 m.
3) Im Projektsgebiet ist kein Landschaftsschutzgebiet, Ruhegebiet, geschützter Landschaftsteil, Naturschutzgebiet, Sonderschutzgebiet oder Naturdenkmal ausgewiesen.
4) Das Biotop MWIES 836/24 'Magerwiese am G-Berg' bzw. Vogelhabitat 1 (s. Kartierung der Vogelhabitatpotentiale, Büro P) kann als Gebiet nach den Vogelschutzrichtlinien angesprochen werden. Die Kultivierungen K6, K7 und K8 Teil wurden daher vorläufig aus dem Projekt genommen. Einzig die GA-Wegverlegung 5 wird unter Umgehung der kleinräumigen Feuchtgebiete gebaut (s. Punkt 5). S. auch Punkt 7.
5) Im Biotop MWIES 836/24 'Magerwiese am G-Berg' bzw. Vogelhabitat 1 nach Pkt. 4) finden abgesehen von der Wegverlegung zu den künftigen Besitzgrenzen keine Baumaßnahmen statt. Ziel muss es sein, die Bewirtschaftung aufrecht zu erhalten, wozu die Erschließung beiträgt. Auf weiter gehende Maßnahmen wie die Kultivierungen, die in diesem Gebiet zu einer Intensivierung führen könnten, wird verzichtet. Der geplante Weg wird als Schotterweg mit begrüntem Mittelstreifen mit einer Wegbreite von 3,0 m ausgeführt und dient nur der Bewirtschaftung. Der alte Weg in diesem Bereich, für den der neue ein Ersatz ist, wird rekultiviert. Nach derzeitigem Stand scheint eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes für das Biotop MWIES 836/24 'Magerwiese am G-Berg' bzw. Vogelhabitat 1 - bei Abwägung der Für und Wider - nicht gegeben.
6) Folgende Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Landschaftsstruktur sind vorgesehen:
Geplant sind die GA-Wege 1 - 21A. Die Weglänge 'neu' ist um 612 lfm kürzer, aber die Wegfläche um 2.830 m2 größer. Die Wege werden als Schotterwege mit grünem Mittelstreifen gebaut. In den Wegkreuzungen werden extensive Flächen mit Solitärbäumen geplant, die die strukturarme Landschaft bereichern. Die Wege werden durchwegs in einer ausgeräumten Landschaft gebaut und berühren nur in Ausnahmefällen Landschaftsstrukturen. Durch die Kultivierung K5 wird der Waldrand auf einer Länge von 616 lfm ca. 0,31 ha für den GA-Weg 1 beseitigt. Ein neuer Waldrand - teils nördlich, teils südlich des neuen GA-Weges 1 - soll diesen ersetzen. Der GA-Weg 5 mit einer Länge von 832 m liegt im Randbereich des Landschaftsraums G-Berg und ersetzt den alten Weg, der rekultiviert wird. Der GA-Weg 15 ist ein Stichweg mit einer Länge von 177 m und liegt im Randbereich im Natura-2000-Gebiet. Der GA-Weg 20 quert den F-Bach (s. Vogelhabitat 10 und Amphibienhabitat K) mittels einer hohen Brücke. Das Gewässerkontinuum wird nicht unterbrochen. Bachbegleitende Gehölze sind vom Brückenbau nicht betroffen.
Die alten Wege werden mit 14,14 ha rekultiviert.
Kultiviert (K1 - K30, außer K6, K7, K8 Teil, K13, K15, K17) werden vornehmlich leichte Bodenwellen, die größtenteils mit freiem Auge kaum erkennbar sind. Für einen beseitigten Waldsaum K5 mit ca. 0,31 ha und eine Hecke K11 mit ca. 0,10 ha werden Ersatzpflanzungen angelegt. Die Kultivierung der Feldraine der K26 hat 2,03 ha. Die gesamte Kultivierungsfläche beträgt 26,15 ha oder 8,4 % des Zusammenlegungsgebietes (313 ha). Die ausgeräumte Landschaft ist im Phototeil und in den unterschiedlichen Kartierungen (Biotopinventar L-Tal M 1 : 25.000, Örtliches Raumordnungskonzept - Fachteil Landschaftsplanung M 1 : 5.000, Vogel- u. Amphibienhabitatpotentiale) dokumentiert. Die strukturreichen Teile wie M-Berg und G-Berg bleiben unberührt.
Entwässert wird eine Wiese mit 1,19 ha, die keine Besonderheiten aufweist.
Der F-Bach wird südlich der L-Tal-Bundesstraße B 198 Richtung Süden verlegt. Das neue naturnah gebaute Gewässerbett mit bachbegleitenden Gehölzen wird um 610 m2 größer als das alte angelegt.
Das Zusammenlegungsgebiet ist größtenteils ausgeräumt. Hier ist die Anlage von Strukturelementen (Solitärbäume mit extensiven Wiesen an Wegkreuzungen) bereits eine Bereicherung. Für den Verlust an Strukturelementen werden neue wie ein Waldsaum oder eine Hecke angelegt. Besondere Strukturelemente wie Feuchtbiotope, Krater oder strukturierte Bereiche wie der M-Berg und das Vogelhabitat 1 bleiben erhalten.
In einer Zusammenschau lässt sich nicht erkennen, dass durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative und quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringert würde. Allerdings wird sie sich auch nicht wesentlich verbessern.
7) Ein Teil des Natura-2000-Gebietes M-Berg liegt im Zusammenlegungsgebiet. In diesem Bereich sind keine Maßnahmen der Grundzusammenlegung vorgesehen (K13, K15, K17). Für diesen Bereich soll unter Federführung der Abt. Umweltschutz ein Managementplan im Einklang mit dem Schutzzweck ausgearbeitet werden. Für eine ev. Hilfestellung bei der Umsetzung (Wegbau, Neueinteilung, u.a.) ist die Abt. Bodenordnung offen."
Dieses Gutachten wurde von der AB einem Amtssachverständigen für Naturkunde mit dem Ersuchen übermittelt, hiezu eine Stellungnahme abzugeben.
In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2002 führte der Amtssachverständige für Naturkunde aus:
"Zu den im Schreiben der Agrarbehörde vom 29.08.2002 .... gestellten Fragen können auf Basis der Planunterlagen vom 14.06.2002 'Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil Ia und Ib mit Landschaftspflege' (wobei nicht klar ist, ob es sich dabei um das Endprojekt handelt) und der Stellungnahme von (Landschaftsökologe) die nachfolgenden Antworten gegeben werden. Wie aus der Anfrage hervorgeht, handelt es sich um einen Feststellungsantrag auf Umweltverträglichkeitsprüfung. In diesem Zusammenhang ist auch diese Stellungnahme zu sehen, es handelt sich hiebei um eine Grobabschätzung im Hinblick auf die von der Agrarbehörde gestellten Fragen.
Zu Frage Nr. 1 und 2:
Bezüglich dieser Fragen, bei denen es um Flächenangaben geht, wird auf das Schreiben von (Landschaftsökologe) verwiesen.
Zu Frage Nr. 3:
Gegenständliches Gebiet befindet sich in keinem Landschaftsschutzgebiet, keinem Ruhegebiet, keinem Naturschutzgebiet und keinem Sonderschutzgebiet, weiters handelt es sich um keinen geschützten Landschaftsteil, auch kein Naturdenkmal wird berührt. Bei Teilen des Zusammenlegungsgebietes handelt es sich allerdings um ein Natura-2000-Gebiet.
Zu Frage Nr. 4:
Es wird ein nach der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie
ausgewiesenes Schutzgebiet berührt.
Zu Frage Nr. 5:
Zu diesem Punkt wird zuerst auf das Schreiben der Abteilung Umweltschutz zur Errichtung des Weges Nr. 21 im Bereich des M-
Berges, Zusammenlegung W-Bach, ...... vom 10.04.2002 (....) und
vom 06.05.2002 (....) verwiesen. In diesem Schreiben wird auf die Wertigkeit des Gebietes in Bezug auf die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie eingegangen. So ist für den Untersuchungsabschnitt (F bis Staatsgrenze, L-Tal-Studie) der Bereich des M-Berges mit den vorgelagerten Kulturlandschaftsflächen durch das Vorkommen typischer Charakterarten (Braunkehlchen und Feldlerche) vorrangig und sollte von stärkerer Intensivierung und Umstrukturierung verschont bleiben. Insbesondere die Brutvorkommen des Neuntöters (Anhang I Vogelschutzrichtlinie) stellen mit 4-5 Revieren in den Jahren 1989 - 1990 die höchste Massierung in diesem Untersuchungsbereich dar. Auch in den neueren Studien (....) wurden für den in Rede stehenden Bereich geeignete Lebensräume des Neuntöters erhoben, die bergwärts anschließenden Mischwälder stellen Habitate des Schwarz-, Grauspecht und des Raufußkauzes dar (siehe Vogelschutzrichtlinie). Innerhalb des Natura-2000-Gebietes L-Tal stellt der M-Berg somit den wichtigsten Lebensraum des Neuntöters dar, eine Minderung der Habitateignung ist daher zu
vermeiden (..................). Laut Biotopkartierung L-Tal
befinden sich im gegenständlichen Bereich (M-Berg) auch prioritäre (EU-Code 6210) und natürliche (EU-Code 6510, 6410) Lebensräume.
Laut den für diese Stellungnahme vorliegenden Plänen (Stand 14.06.2002) befinden sich im Natura-2000-Gebiet einige Kultivierungswünsche sowie Weganlagen, aber auch Rückbauten von Wegen. Bei Durchführung dieser Maßnahmen können erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet nicht ausgeschlossen werden, da Verluste von Strukturelementen und Bewirtschaftungsänderungen zu erwarten sind.
Es wird hier auch festgehalten, dass auch Maßnahmen von außerhalb des Schutzgebietes Auswirkungen auf die Schutzinhalte haben können und diese zu berücksichtigen sind. Den Schutzzweck von Natura 2000 stellt eine Vernetzung von Lebensräumen mit dem Schutz dieser und der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten dar. Eine isolierte Betrachtung einzelner Flächen ist daher nicht ausreichend, eine umfassende Betrachtungsweise unbedingt notwendig.
Aus diesen Gründen ist eine zu kleinräumige Betrachtung (z.B. ein Biotop oder Vogelhabitat) - wie durch (Landschaftsökologe) erfolgt - nicht zielführend und wird der Zielsetzung der Ausweisung eines Natura-2000-Gebietes nicht gerecht.
Zu Frage Nr. 6:
Insgesamt sollen 26,15 ha kultiviert und ca. 1,19 ha entwässert werden. Soweit bekannt, handelt es sich um folgende Maßnahmen:
Ausglätten von Geländestufen bzw. Unebenheiten
Kultivierung von Feldrainen
Zurücksetzen eines Waldsaumes
Entfernung von Hecken
Gerade Hecken und extensive Geländestrukturen sind sehr wertvoll sowohl für das Landschaftsbild wie auch als Lebensraum für Vögel, Kleinsäuger und Arthropoden.
Durch geplante Maßnahmen werden diese Strukturelemente aber entfernt bzw. eingeglättet, was zu einer wesentlichen Verarmung des gegenständlichen Gebietes führen wird.
Zu Frage Nr. 7:
Laut den für diese Stellungnahme zur Verfügung stehenden Planunterlagen vom 14.06.2002 wird durch die Grundzusammenlegung das Natura-2000-Gebiet berührt."
In ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2002 äußerte sich die beschwerdeführende Partei zu den ihr übermittelten Gutachten des Landschaftsökologen und des Amtssachverständigen für Naturkunde, ihrer Ansicht nach sei der relevante Sachverhalt zur abschließenden Beurteilung des Feststellungsantrages nach wie vor nicht vollständig festgestellt. So werde im Verfahren immer wieder betont, dass durch die Zusammenlegung keine Teile des Natura-2000- Gebietes unmittelbar berührt würden. Tatsächlich habe der Amtssachverständige für Naturkunde darauf hingewiesen, dass es sich bei Teilen des Zusammenlegungsgebietes sehr wohl um ein Natura-2000-Gebiet handle. Weiters sei planlich eine Brücke über den F-Bach vorgesehen, wobei diese Brücke nach Ansicht der AB nicht jetzt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gesondert verhandelt werden solle. Ebenso sollten nach Angaben der AB in den sensiblen Gebieten unter Federführung der Abteilung Umweltschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt Managementpläne erstellt werden. Daraus sei zu schließen, dass über bloße Absichtserklärungen der AB hinaus von dieser noch keine umfassende Beurteilung hinsichtlich des Zusammenlegungsgebietes vorgenommen worden sei. Auch mangle es an einer klaren rechtlichen Festlegung bzw. Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes. Schließlich habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass insgesamt 26,158 ha Landfläche kultiviert und ca. 1,19 ha Landfläche entwässert werden sollen. Dabei sollen vor allem auch Geländestufen und Unebenheiten ausgeglättet, Feldraine kultiviert, Waldzäune zurückgesetzt sowie zahlreiche Hecken usw. entfernt werden. Gerade Hecken und extensive Geländestrukturen seien jedoch sehr wertvoll, sowohl für das Landschaftsbild als auch als Lebensraum für Vögel, Kleinsäuger und Arthropoden. Durch die geplanten Maßnahmen würden diese Strukturelemente aber entfernt bzw. eingeglättet, was im Sinne der Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturkunde zu einer wesentlichen Verarmung des gegenständlichen Gebietes führen werde.
Mit Bescheid der AB vom 4. November 2002 wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 6. August 2002 dahingehend entschieden, dass für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren W keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Zusammenlegungsgebiet decke sich nicht mit dem Gebiet, in dem gemeinsame Maßnahmen und Anlagen durchgeführt würden. In der Regel sei das Zusammenlegungsgebiet wesentlich größer. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sei das Gebiet klar umgrenzt. Der Vorhabensbegriff des § 17a TFLG 1996 erstrecke sich auf die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, nicht jedoch auf das gesamte Zusammenlegungsverfahren. Das GA-Planungsgebiet sei so ausgewiesen worden, dass es das Natura-2000-Gebiet nicht berühre und auch nicht beeinflusse. Die planende Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung habe bereits vor Erstellung der planlichen Unterlagen Erhebungen gepflogen, die eine Zusammenschau, wie sie von der beschwerdeführenden Partei gefordert worden sei, zum Gegenstand habe. Erst auf Grund der Vornahme dieser Erhebungen sei es sodann möglich gewesen, eine Eingrenzung auf die unbedingt notwendigen Maßnahmen und Anlagen vorzunehmen. Insbesondere hätten sich auch die ornithologischen Erhebungen über das GA-Planungsgebiet hinaus auch auf das Natura- 2000-Gebiet bezogen sowie auf das gesamte restliche Zusammenlegungsgebiet. Das Ergebnis dieser Erhebungen sei gewesen, dass nicht nur das Natura-2000-Gebiet nicht berührt werde, sondern dass auch der G-Berg aus der Gesamtplanung herausgenommen worden sei. Die Brücke am F-Bach sei gesondert zu verhandeln; hiefür werde ein gesondertes Projekt erstellt. Dem Argument der wesentlichen Verarmung des gegenständlichen Gebietes sei entgegen zu halten, dass die Kultivierungsmaßnahmen sich in einer bereits ausgeräumten Landschaft mit zweischnittigem Grünland ohne Besonderheit abspielten. Für einen entfernten Waldsaum bzw. eine entfernte Hecke würden jeweils Ersatzmaßnahmen umgesetzt. Die Erhebungen seien gesamthaft vorgenommen worden, "sodann deren Auswirkungen auf das Planungsgebiet beschränkt". Mit den Maßnahmen und Anlagen bewege sich die AB bereits in ausgeräumten Landschaftsteilen, deren Struktur durch die geplanten Maßnahmen und Anlagen keinesfalls verschlechtert werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Sie brachte vor, der Amtssachverständige für Naturkunde habe den eingereichten Projektsunterlagen eindeutig entnehmen können, dass das Vorhaben teilweise im Natura-2000-Gebiet L-Tal zu liegen komme bzw. dass ein nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenes Schutzgebiet berührt werde. Der Bereich des M-Berges mit den vorgelagerten Kulturlandschaftsflächen sei durch das Vorkommen typischer Charakterarten (Braunkehlchen und Feldlerche) vorrangig und sollte von stärkerer Intensivierung und Umstrukturierung verschont bleiben. Bei Durchführung der Maßnahmen könnten erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet auftreten, da Verluste von Strukturelementen und Bewirtschaftungsänderungen zu erwarten seien. Die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeute, frühzeitig, systematisch und transparent die relevanten Umweltauswirkungen aller Planungen, Maßnahmen und Produktionen zu erheben, zu bewerten und bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Dies sei nicht erfolgt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sollte in der Bodenreform als integriertes Planungsinstrument verstanden werden. Das Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sei im TFLG 1996 lediglich in einem einzigen Paragraphen beschrieben, weshalb es unumgänglich sei, in weiten Teilen auf die Grundprinzipien des vereinfachten Verfahrens des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 zurückzugreifen. Die Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, da sie auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturkunde nicht eingegangen sei. Daraus ergebe sich nunmehr der Widerspruch, dass die Abteilung Bodenordnung sowie die AB von einer bereits ausgeräumten Landschaft sprächen, während der Amtssachverständige für Naturkunde bei Durchführung der geplanten Maßnahmen von einer wesentlichen Verarmung des gegenständlichen Gebietes und von Verlusten der Strukturelemente ausgehe. Ein Indiz dafür, dass es sich nicht um eine ausgeräumte Landschaft handeln könne, werde darin gesehen, dass bei tatsächlichem Vorliegen keine derart weiträumigen und großflächigen Kultivierungen mehr notwendig wären. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Maßnahmen hinsichtlich der Fahlenbachbrücke aus dem Verfahren ausgeschieden werden sollten, da die Brücke ein wesentliches Bindeglied zwischen den zu errichtenden Weganlagen darstelle. Die Projektsunterlagen seien unvollständig und nicht nachvollziehbar. Es fehle eine einheitliche Vegetationskartierung und den Unterlagen könne nicht entnommen werden, welche gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nunmehr zur Ausführung gelangen sollten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2003 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, die GA-Maßnahmen sollten in zwei Schritten verhandelt und verwirklicht werden. Im vorliegenden Projektplan, IIId3-1563/396, seien zum Zwecke der Gesamtübersicht alle vorgesehenen Maßnahmen, (Teil 1 und Teil 2) dargestellt, wobei aus dem technischen Bericht ausdrücklich hervorgehe, dass alle Maßnahmen im Natura-2000-Gebiet erst im GA-Plan, Teil 2, verhandelt werden sollten. Die Trennung des GA-Planes in zwei Teile sei erforderlich gewesen, da für das Natura-2000-Gebiet im Vorfeld durch die Abteilung Umweltschutz noch der Management- bzw. Bewirtschaftungsplan zu erstellen sei. Der vorliegende Plan enthalte somit alle insgesamt in Frage kommenden Kultivierungsflächen, sodass eine Abschätzung dieser Flächen hinsichtlich einer allfälligen Schwellenwertermittlung nach § 17a Abs: 2 TFLG 1996 vorgenommen werden könne. Festzustellen sei, dass Kultivierungen mit Terrainveränderungen von mehr als 1 m im Gesamtprojekt nicht vorgesehen seien. Mehrere ökologisch wertvolle Bereiche seien im Projektsplan gesondert ausgewiesen geblieben und von den Baumaßnahmen ausgespart. Bestehende Strukturelemente würden nur in unbedingt notwendigem Ausmaß entfernt, wobei in diesen Fällen Ersatzstrukturen zumindest im gleichen Umfang wiederhergestellt würden. Laut GA-Projekt sei vorgesehen gewesen, die Brücke über den F-Bach separat zu verhandeln. Nunmehr liege das Detailprojekt für diese Brücke vor. Laut diesem Detailprojekt sei hervorzuheben, dass die Fundamente bzw. die Auflagerbänke der Fahlenbachbrücke das Wasser führende Bachbett in keiner Weise berührten, sondern ausschließlich im angrenzenden Wiesenbereich errichtet würden. Das Tragwerk der Brücke werde durch seine Einbettung im Wiesenbereich in der Natur kaum sichtbar sein.
Auf Grund der vorliegenden Projektsunterlagen sei die Neuanlage von Wegen auf einer Länge von 6.896 lfm geplant. Im Gegenzug dazu würden alte Wege im Ausmaß von 7.508 lfm rekultiviert. Bestehende Wege sollten auf einer Länge von
2.436 lfm ausgebaut werden. Kultivierungen würden in einem Ausmaß von 26,15 ha durchgeführt, wobei Veränderungen des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe nicht erfolgten. Entwässerungen erfolgten im Ausmaß von 1,19 ha. Im Gegenzug würden ökologische Strukturelemente im Ausmaß von 3.735 m2 von jeglichen Baumaßnahmen frei gehalten. Bei der Kultivierung Nr. 26 würden kleine Feldraine zum Teil entfernt, als Ersatzmaßnahme würden andere Feldraine im gleichen Ausmaß vergrößert. Beim Weg Nr. 1 werde der bestehende Waldsaum auf einer Länge von ca. 460 lfm teilweise entfernt, dieser werde jedoch vollständig ersetzt. Solitärbäume würden keine entfernt, an neuen Wegkreuzungen würden nach Möglichkeit zusätzliche Bäume gepflanzt.
Im Erwägungsteil legte die belangte Behörde zunächst dar, dass die Tatbestände des § 17a Abs. 2 lit. a und b TFLG 1996 im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht kämen.
Im Anschluss daran heißt es im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 17a Abs. 2 lit. c TFLG 1996, es werde auf die Aussagen im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren verwiesen bzw. auf den Akteninhalt, aus dem ersichtlich sei, dass im Natura-2000- Gebiet derzeit keine Maßnahmen geplant seien. Die Maßnahmen und Anlagen sollten nach Vorliegen der Management-Pläne im GA-Plan, Teil 2, verhandelt und ausgeführt werden. Maßnahmen außerhalb des Schutzgebietes würden auf das unbedingt notwendige Ausmaß eingeschränkt, um Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet zu vermeiden. Um die Auswirkungen möglichst gering zu halten, seien die Kultivierungen im Vorfeld des Schutzgebietes aus dem Plan wieder herausgenommen worden. Nach dem technischen Bericht sei hier nur mehr die notwendige Erschließung und Neueinteilung vorgesehen. Dadurch sollte gewährleistet bleiben, dass keine Intensivierung der Bewirtschaftung erfolge. Aus dem Gutachten des Büros P vom November 2001 ergebe sich, dass diese Wiesen für wichtige Indikatorarten (Braunkehlchen, Feldlerche) bei weitem nicht so bedeutsam seien wie die Flächen im Oberen L-Tal (Holzgau). Aus der Biotopkartierung bzw. dem Biotopinventar L-Tal ergebe sich, dass einige schützenswerte Bereiche, wie Magerwiesen, nur dann erhalten blieben, wenn die extensive Bewirtschaftung fortgesetzt werde.
Zum Tatbestand des § 17a Abs. 2 lit. d TFLG 1996 führte die belangte Behörde aus, es werde auf die vorliegenden Projektsunterlagen verwiesen. Sämtliche Strukturelemente blieben erhalten, würden versetzt oder im gleichen Umfang ersetzt und teilweise vergrößert.
Insgesamt komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass keiner der Tatbestände des § 17a TFLG 1996 erfüllt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, das TFLG 1996 lasse eine Aufsplittung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in mehrere Teilpläne, über die umweltschutzrechtlich gesondert verhandelt werde, nicht zu. Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei als eine untrennbare Einheit anzusehen.
Die von der belangten Behörde in der Begründung angesprochene Einschränkung auf nur einen Teil des GA-Planes komme im Spruch des bekämpften Bescheides nicht zum Ausdruck.
Der angefochtene Bescheid setze sich nicht mit den umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auseinander. Die belangte Behörde leite die Nichtanwendbarkeit des § 17a Abs. 2 lit. c TFLG 1996 aus dem Umstand ab, dass im Natura- 2000-Gebiet keine gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen geplant seien. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Wie sich aus dem technischen Bericht ergebe, seien aus dem Plan, Teil 1a, gewünschte Baumaßnahmen im Natura-2000-Gebiet am M-Berg bzw. am K ersichtlich. Dies werde auch vom naturkundlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2002 bestätigt. Selbst wenn sich aber die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen tatsächlich außerhalb des Natura-2000-Gebietes befinden sollten, wäre dennoch näher zu prüfen gewesen, ob es möglich bzw. wahrscheinlich sei, dass diese Maßnahmen und Anlagen umweltbezogene Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet haben bzw. dieses erheblich beeinträchtigen könnten.
Weiters habe sich die belangte Behörde inhaltlich nicht mit dem Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen vom 9. Oktober 2002 auseinander gesetzt. Bei entsprechender Auseinandersetzung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass es sich bei Teilen des Zusammenlegungsgebietes um ein Natura- 2000-Gebiet handle, dass durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein nach der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenes Schutzgebiet berührt werde und dass durch die Grundzusammenlegung das Natura-2000-Gebiet berührt werde.
Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der belangten Behörde, wonach Maßnahmen außerhalb des Schutzgebietes auf das unbedingt notwendige Ausmaß eingeschränkt würden, um Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet zu vermeiden. Es werde nicht dargetan, dass es auf Grund der vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen zu keiner Berührung und zu keiner Beeinträchtigung des Schutzgebietes komme. Die belangte Behörde rechne selbst mit solchen Auswirkungen, halte sie doch im angefochtenen Bescheid fest, dass Kultivierungen im Vorfeld des Schutzgebietes aus dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen herausgenommen worden seien, um die Auswirkungen auf das Schutzgebiet möglichst gering zu halten.
Im Zusammenhang mit den Kultivierungs- und Entwässerungsarbeiten halte der naturkundliche Amtssachverständige fest, dass gerade Hecken und extensive Geländestrukturen sehr wertvoll für das Landschaftsbild wie auch als Lebensraum für Vögel, Kleinsäuger und Arthropoden seien. Er komme zu dem Ergebnis, dass durch die geplanten Maßnahmen diese Strukturelemente entfernt bzw. eingeglättet würden, was zu einer wesentlichen Verarmung des Gebietes führe. Darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Der aus dem Gutachten des Büros P zitierte Passus sei aus dem Zusammenhang gerissen.
Vollkommen außer Acht gelassen werde durch die belangte Behörde, dass mit der Verlegung des Fahlenbaches zwangsläufig ein Eingriff in die Schutzgüter des TFLG 1996, aber auch des Tiroler Naturschutzgesetzes verbunden sei. Auf die Erweiterung des F-Baches werde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen.
Im angefochtenen Bescheid werde über die Brücke über den F-Bach abgesprochen. Im erstinstanzlichen Bescheid habe es geheißen, dass für diese Brücke ein gesondertes Projekt zu erstellen und dieses in einem eigenen GA-Plan zu verhandeln sei. Die beschwerdeführende Partei habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, auf die naturschutzrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Errichtung dieser Brücke einzugehen und diese habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeitsprüfung beurteilt werden können. Das Detailprojekt zu dieser Brücke sei der beschwerdeführenden Partei nie zur Beurteilung vorgelegen.
Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel liege darin, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung ohne ausreichende, auf den Beurteilungsgegenstand abgestimmte Unterlagen getroffen habe. Es fehle an einer umfassenden Betrachtungsweise, die auch von außen in ein Schutzgebiet hinein wirkende Auswirkungen einer Maßnahme oder Anlage in Betracht ziehe. Es sei der beschwerdeführenden Partei auch nicht klar, welche Maßnahmen und Anlagen nun tatsächlich ausgeführt werden sollten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17a TFLG 1996 lautet:
"§ 17a
Umweltverträglichkeitsprüfung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen.
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
a)
auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b)
auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c)
auf die Landschaft und
d)
auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
(2) Vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen,
a) wenn eine neue Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha erfolgt,
b) wenn eine Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe erfolgt, sofern deren Flächensumme 30 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind,
c) wenn das nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesene Gebiet oder ein Landschaftsschutzgebiet, ein Ruhegebiet, ein geschützter Landschaftsteil, ein Naturschutzgebiet, ein Sonderschutzgebiet oder ein Naturdenkmal (§§ 10, 11, 13, 20, 21 und 25 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr 33, in der jeweils geltenden Fassung) oder ein nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, oder nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und durch die umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes des berührten Gebietes zu erwarten ist oder
d) wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde.
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung und deren öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und dessen Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind der Landesumweltanwalt und die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll (Standortgemeinde), unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren. Der Landesumweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung die Feststellung beantragen, ob nach Abs. 2 für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Landesumweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 74 Abs. 4. Die Agrarbehörde hat über einen solchen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren und überdies der Standortgemeinde mit dem Auftrag zu übermitteln, sie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist."
Der im § 17a Abs. 4 TFLG 1996 im Zusammenhang mit den Rechten des Landesumweltanwaltes angeführte § 74 Abs. 4 leg. cit. lautet:
"(4) Parteien in einem Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17b sind die in den Abs. 1 lit. a und c, 3 und 7 genannten Personen, Körperschaften und Unternehmen sowie der Landesumweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben."
Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift die Auffassung, der beschwerdeführenden Partei mangle es an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weil § 74 Abs 4 TFLG 1996 eine Parteistellung des Landesumweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach § 17a Abs. 2 TFLG 1996 nicht vorsehe.
Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 17a Abs. 2 TFLG 1996 wird dem Landesumweltanwalt ausdrücklich durch § 17a Abs. 4 leg.cit. eingeräumt. Aus dem Verweis des § 17a Abs. 4 TFLG 1996 auf die Rechte des § 74 Abs. 4 leg.cit. ergibt sich die Befugnis des Landesumweltanwaltes zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den über seinen Feststellungsantrag ergehenden Bescheid.
Die Beschwerde ist daher zulässig.
Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der durch den angefochtenen Bescheid unverändert bestätigt wurde, wird festgestellt, dass für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren Weißenbach keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Auslegung des Spruches eines Bescheides auch dessen Begründung heranzuziehen (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 982 ff, angeführte Rechtsprechung).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in zwei Schritten verhandelt und verwirklicht werden sollen und dass in dem der bekämpften Entscheidung zugrunde liegenden Projektplan, welcher durch seine Zahl genau identifiziert ist, zwar zum Zweck der Gesamtübersicht alle vorgesehenen Maßnahmen (Teil 1 und Teil 2) dargestellt sind, wobei aber aus dem technischen Bericht ausdrücklich hervor geht, dass die Maßnahmen im Natura-2000-Gebiet erst als Teil 2 des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen verhandelt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass sich die Feststellung über das mangelnde Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur auf Teil 1 der im Projektplan IIId3-1563/396 zur Ausführung vorgesehenen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bezieht. Daran konnte für die beschwerdeführende Partei im Übrigen im gesamten Verwaltungsverfahren kein Zweifel bestehen, war doch diese Trennung in zwei Teile eines der Kernstücke des vorliegenden Verfahrens.
§ 17 TFLG 1996, der Regelungen über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen enthält, bestimmt in seinem Abs. 5 letzter Satz, dass dann, wenn das generelle Projekt (des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) in Teilen erstellt wird, über jeden Teil ein gesonderter Bescheid zu erlassen ist. Daraus ergibt sich, dass eine "Aufsplittung" des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in mehrere Teilabschnitte zulässig ist. Daran ändert auch
§ 17a TFLG 1996 nichts.
Die Bestimmungen des TFLG 1996 über die Umweltverträglichkeitsprüfung stellten die Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG (UVP-RL) dar. Bei der Auslegung des § 17a TFLG 1996 sind daher auch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu beachten.
Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn die Rechtslage in einem Mitgliedstaat eine Umgehung der Regelungsziele der UVP-RL zulässt (vgl. das Urteil des EuGH vom 21. September 1999, Rechtssache C-392/96, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland).
Daraus folgt nach dem Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (vgl. dazu Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, 78ff und die dort angeführte Rechtsprechung), dass eine innerstaatliche Vorschrift so auszulegen ist, dass sie eine solche Umgehung nicht zulässt.
Für eine solche Umgehung, die in einer Aufsplittung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in mehrere Teile mit dem Ziel der Vermeidung der UVP-Pflicht nach § 17a TFLG 1996 liegen könnte, findet sich aber im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt.
Von den Tatbeständen des § 17a Abs. 2 TFLG 1996 kommen im Beschwerdefall nur jene der lit. c und d in Betracht.
§ 17a Abs. 2 lit. c sieht kumulativ zwei Voraussetzungen für das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Zum einen muss ein ausgewiesenes Schutzgebiet "berührt" werden und zum anderen muss durch die umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes des berührten Gebietes zu erwarten sein.
Die beschwerdeführende Partei meint nun, es komme für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17a Abs. 2 lit. c nicht darauf an, ob durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagenflächen ein Schutzgebiet (im Sinne des § 17a Abs. 2 lit. c TFLG 1996) in Anspruch genommen werde; entscheidend sei, ob die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben.
Gegen diese Auffassung könnte zunächst der Umstand sprechen, dass § 17a Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nicht nur fordert, dass durch die umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes des berührten Gebietes zu erwarten ist, sondern als Grundvoraussetzung, dass ein ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird. Es könnte die Auffassung vertreten werden, der Statuierung der Erfordernis der "Berührung" eines Schutzgebietes hätte es gar nicht bedurft, wenn bereits die bloße Auswirkung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage, auch wenn sie von außerhalb des Schutzgebietes in das Schutzgebiet hineinwirke, genügen sollte, um eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich zu machen, da sich diese Rechtsfolge bereits aus der zweiten der beiden Tatbestandsvoraussetzungen ergebe, nämlich daraus, dass durch die umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen eine erhebliche Gefährdung des Schutzweckes des berührten Gebietes zu erwarten sein müsse.
Einer solchen Auslegung stehen aber Sinn und Zweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen.
Nach § 17a Abs. 1 TFLG 1996 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf bestimmte Schutzgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind. Schon die Anordnung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung auch die mittelbaren Auswirkungen einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage zu beurteilen hat, zwingt zu dem Schluss, dass unter einer "Berührung" eines Schutzgebietes im Sinne des § 17a Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nicht nur die Verwirklichung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage im Schutzgebiet selbst gemeint ist, sondern auch eine Auswirkung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage, die von außerhalb des Schutzgebietes in dieses hineinwirkt (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1994, 93/10/0012, zum Begriff des "Eingriffes" in ein Naturschutzgebiet nach dem NÖ Naturschutzgesetz).
Die beschwerdeführende Partei ist aber nicht im Recht, wenn sie meint, die belangte Behörde hätte das Vorliegen des Tatbestandes des § 17a Abs. 2 lit. c nur deswegen verneint, weil keine gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen im Schutzgebiet selbst errichtet würden.
Die belangte Behörde hat ausdrücklich auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Darin heißt es, was die Auswirkungen von gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf das Schutzgebiet betreffe, so habe die planende Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung bereits vor Erstellung der planlichen Unterlagen Erhebungen gepflogen, die eine Zusammenschau, wie sie von der beschwerdeführenden Partei gefordert werde, zum Gegenstand gehabt habe. Erst auf Grund der Vornahme dieser Erhebungen sei es sodann möglich gewesen, eine Eingrenzung auf die unbedingt notwendigen Maßnahmen und Anlagen vorzunehmen. Insbesondere hätten sich die ornithologischen Erhebungen auch über das GA-Planungsgebiet hinaus auf das Natura- 2000-Gebiet sowie auf das gesamte restliche Zusammenlegungsgebiet bezogen.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die AB ihre Beurteilung nicht allein darauf gestützt hat, dass keine gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Schutzgebiet ausgeführt werden. Es ist daher auch der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei unzutreffend, die Behörden hätten sich nicht ansatzweise mit den Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf das Schutzgebiet auseinander gesetzt. Es wäre Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, darzulegen, inwieweit sie entgegen der Beurteilung der Behörde oder über diese hinaus Auswirkungen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf Schutzgebiete im Sinne des § 17a Abs. 2 lit. c TFLG 1996 befürchtet.
Die beschwerdeführende Partei beruft sich zur Untermauerung ihrer Behauptung, die Feststellung im angefochtenen Bescheid, im Natura-2000-Gebiet seien derzeit keine gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen geplant, sei aktenwidrig, auf den technischen Bericht und auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturkunde.
Wie sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergibt, ist im technischen Bericht zum Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil 1a und 1b u.a. Folgendes angeführt:
"Außerdem sind aus dem Planteil 1a gewünschte Baumaßnahmen im Natura-2000-Gebiet am Moosberg bzw. am Knobel ersichtlich. Laut Auskunft der Abt. Umweltschutz ist für das Natura-2000-Gebiet derzeit ein Managementplan in Ausarbeitung, welcher die Bewirtschaftung der dortigen Flächen mittels Pflegeprämien bzw. Errichtung eines Erschließungsweges sichern soll. Um das Ergebnis des Management-Planes abzuwarten, wurden daher die geplanten Maßnahmen im Natura-2000-Gebiet zwar dargestellt, sie bilden jedoch keinen Bestandteil des GA-Planes, Teil 1a und 1b."
Auf den technischen Bericht beruft sich die beschwerdeführende Partei daher zu Unrecht, da er das genaue Gegenteil dessen besagt, was die beschwerdeführende Partei behauptet. Aus dem technischen Bericht ergibt sich zweifelsfrei, dass die geplanten Maßnahmen im Natura-2000-Gebiet keinen Bestandteil jenes Teiles des GA-Planes darstellen, der Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.
Damit stimmen auch die Ausführungen des Amtssachverständigen für Landschaftsökologie überein, der ebenfalls erwähnt hat, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen keinerlei Maßnahmen oder Anlagen im Natura-2000-Gebiet vorsieht.
Da der technische Bericht dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, ist er Bescheidbestandteil und als solcher bindend.
Im Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde heißt es lediglich, laut den für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Planunterlagen vom 14. Juni 2002 werde durch die Grundzusammenlegung das Natura-2000-Gebiet berührt.
Abgesehen davon, dass es nicht darum geht, ob durch die Grundzusammenlegung das Natura-2000-Gebiet berührt wird, sondern ob eine solche Berührung durch den Teilplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erfolgt, ist diese Aussage unzutreffend, da sie mit dem technischen Bericht in Widerspruch steht.
Der Amtssachverständige für Naturkunde geht daher ins seinem Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen aus.
Wenn im Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde davon die Rede ist, dass auch Maßnahmen von außerhalb des Schutzgebietes Auswirkungen auf die Schutzinhalte haben können und diese daher zu berücksichtigen sind, dann ist dem zuzustimmen. Der Amtssachverständige erklärt aber nicht, dass solche Auswirkungen durch die vom bekämpften Bescheid erfassten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gegeben sein könnten und worin diese bestehen.
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei haben sich sowohl die AB als auch die belangte Behörde mit der Aussage des Amtssachverständigen für Naturkunde auseinander gesetzt, dass Hecken und intensive Geländestrukturen sowohl für das Landschaftsbild als auch als Lebensraum für Vögel, Kleinsäuger und Arthropoden sehr wertvoll sind und dass diese Strukturelemente durch die geplanten Maßnahmen entfernt bzw. eingeglättet würden, was zu einer wesentlichen Verarmung des Gebietes führe.
Sowohl im erstinstanzlichen Bescheid als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu, gestützt auf das Gutachten des Landschaftsökologen, dargestellt, dass die Kultivierungsmaßnahmen sich in einer bereits ausgeräumten Landschaft mit zweischnittigem Grünland ohne Besonderheiten abspielen und dass für einen Waldzaun bzw. eine entfernte Hecke sowie für die auf K26 geplante Kultivierung jeweils Ersatzmaßnahmen gesetzt werden, sodass neue Strukturen geschaffen werden und von einer Verarmung nicht gesprochen werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des Landschaftsökologen ist der Amtssachverständige für Naturkunde nicht eingegangen.
Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, ihr sei das Detailprojekt "F-Bachbrücke" nie zur Kenntnis gebracht worden und sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen, trifft nicht zu. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. Mai 2003 dieses Detailprojekt vor der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung übermittelt, wobei es in diesem Schreiben heißt, es sei ausdrücklich hervorzuheben, dass die Fundamente bzw. die Auflagerbänke der Brücke das Wasser führende Bachbett in keiner Weise berührten, sondern ausschließlich im angrenzenden Wiesenbereich errichtet würden. Das Tragwerk der Brücke werde durch seine Einbettung im Wiesenbereich in der Natur kaum sichtbar sein.
Dagegen hat die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht. Es liegt daher der von ihr konstatierte wesentliche Verfahrensmangel nicht vor.
Die beschwerdeführende Partei behauptet, die Verlegung des Fahlenbaches führe zu einem Eingriff in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes. Abgesehen davon, dass sie nicht darlegt, welche Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes durch die Bachverlegung verletzt würden, muss ein Eingriff in Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes nicht zwingend auch einen der Tatbestände des § 17a Abs. 2 TFLG 1996 verwirklichen. Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf einen möglichen Eingriff in solche Schutzgüter ist daher für sich allein nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu belegen.
Die von der beschwerdeführenden Partei für ihre Behauptung, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung auf der Basis unzureichender Beurteilungsunterlagen getroffen, angeführte Begründung ist so allgemein gehalten, dass aus ihr der erhobene Vorwurf nicht nachvollziehbar abgeleitet werden kann.
Gleiches gilt für die Behauptung, aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, welche gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Ausführung kämen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG.
Der Tiroler Landesumweltanwalt wird durch § 34 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33/1997, eingerichtet. Er ist ein Organ des Landes Tirol. Das Land Tirol ist Rechtsträger der Einrichtung "Umweltanwalt".
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, der Zuspruch von Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1995, 93/10/0128, VwSlg. 14.346/A/1995, u.a.).
Rechtsträger der belangten Behörde wie auch der beschwerdeführenden Partei ist das Land Tirol. Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde kommt daher nicht in Betracht.
Die mitbeteiligte Partei hat kein Kostenbegehren gestellt.
Wien, am 11. September 2003
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerRechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070092.X00Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015