RS OGH 1984/6/26 2Ob568/84, 9Ob250/02h, 9ObA134/07g, 8ObA12/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

ABGB §1170
ZPO §228 F

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der mangelnden Fälligkeit des Werklohns allein wegen Mangelhaftigkeit des Werkes besteht nicht. Eine solche Feststellung würde lediglich der Klarstellung von Tatsachen, nämlich des Vorliegens von Mängeln, nicht aber der Bereinigung der Rechtsbeziehungen oder der Beseitigung der Beeinträchtigung der Stellung des Bestellers dienen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 568/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 2 Ob 568/84
    Veröff: RZ 1984/80 S 252
  • 9 Ob 250/02h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 250/02h
  • 9 ObA 134/07g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 134/07g
    Auch; Beisatz: Bloße Tatsachen, mögen sich daran auch Rechtsfolgen knüpfen, sind nicht im Sinn des § 228 ZPO feststellungsfähig. (T1)
  • 8 ObA 12/20b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 12/20b
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Frage, ob dem Kläger an bestimmten Tagen Wochenruhe gewährt wurde, ist eine Tatfrage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021983

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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