Norm
PatG 1970 §10Rechtssatz
Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, daß die Vergütung, die unter der Annahme bestimmter wirtschaftlicher Verhältnisse festgelegt wurde, nachträglich berichtigt werden kann. Wer den Änderungsantrag erhebt, muß in auch begründen. Voraussetzung für die ohne Rückwirkung erfolgende Berichtigung der Vergütung ist, daß eine wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071357Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00077_8400000_003