RS OGH 1984/6/26 4Ob8/84

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Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

GehG §4 Abs4
GehG §6 Abs5

Rechtssatz

Den Bestimmungen der §§ 4 Abs 4 und 6 Abs 5 GehG 1956 ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber dem Beamten eine Disposition über den Anspruch auf Haushaltszulage einräumen wollte. So haben es Ehegatten, von denen beide Teile in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen, in der Hand, durch entsprechende zeitliche Differenzierung bei der Erstattung der Meldung zu bestimmen, welcher von ihnen den Grundbetrag der Haushaltszulage (zur Gänze oder in größerem Ausmaß) und damit auch den Steigerungsbetrag erhalten soll.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 8/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 8/84
    Veröff: JBl 1985,376 = ZAS 1985,101 (Eypeltauer)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059579

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0040OB00008_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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