Norm
GehG §4 Abs4Rechtssatz
Den Bestimmungen der §§ 4 Abs 4 und 6 Abs 5 GehG 1956 ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber dem Beamten eine Disposition über den Anspruch auf Haushaltszulage einräumen wollte. So haben es Ehegatten, von denen beide Teile in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen, in der Hand, durch entsprechende zeitliche Differenzierung bei der Erstattung der Meldung zu bestimmen, welcher von ihnen den Grundbetrag der Haushaltszulage (zur Gänze oder in größerem Ausmaß) und damit auch den Steigerungsbetrag erhalten soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059579Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00008_8400000_001