RS OGH 1984/6/26 4Ob350/84

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Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HIII3

Rechtssatz

Die Frage, ob die bloße Gegenüberstellung von "statt - " und "jetzt - " Preisen bei gleichzeitigem Angebot nur begrenzter Stückzahlen jedes einzelnen Artikels ausreichend deutlich erkennen läßt, daß die zum Vergleich herangezogenen Preise die bisherigen eigenen Preise des Werbenden sind, hat den OGH bisher nicht beschäftigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 350/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 350/84
    Veröff: ÖBl 1984,156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042807

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0040OB00350_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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