RS OGH 1984/6/26 10Os201/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

B-VG Art57
StPO §160

Rechtssatz

Die Immunität eines Abgeordneten schützt ihn nicht vor der Anwendung von Beugemitteln nach § 160 StPO. Diese können auch dann, wenn ein Zusammenhang der Aussageverweigerung mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten nicht auszuschließen ist, ohne Zustimmung des Nationalrates verhängt und vollzogen werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 201/83
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 10 Os 201/83
    Veröff: JBl 1984,680 (Anmerkung Liebscher) = EvBl 1985/31 S 121 = SSt 55/42 = RZ 1985/9 S 53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053464

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0100OS00201_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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