Norm
B-VG Art57Rechtssatz
Die Immunität eines Abgeordneten schützt ihn nicht vor der Anwendung von Beugemitteln nach § 160 StPO. Diese können auch dann, wenn ein Zusammenhang der Aussageverweigerung mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten nicht auszuschließen ist, ohne Zustimmung des Nationalrates verhängt und vollzogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053464Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0100OS00201_8300000_001