Norm
ZPO §538Rechtssatz
Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens ist über § 538 Abs 1 ZPO hinaus ganz allgemein die Prüfung, ob der Nichtigkeitskläger und/oder Wiederaufnahmskläger selbst bei Annahme des Zutreffens der von ihm behaupteten Nichtigkeitsgründe und/oder Wiederaufnahmsgründe das Ziel seiner Rechtsgestaltungsklage, die Beseitigung (Aufhebung oder Abänderung) der bekämpften gerichtlichen Entscheidung, erreichen könnte. Das ist nicht der Fall, wenn mangels Zugehörigkeit der bekämpften Entscheidung zur Rechtsordnung infolge ihrer Aufhebung durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deren Beseitigung nicht mehr möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044640Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013