Norm
B-VG Art57Rechtssatz
Unter "behördlicher Verfolgung" ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl Atzwanger - Kobzina - Zögernitz, NRGOG 1975, S 42, Zagler in ÖVA 1970 S 146, Berchtold in ÖJZ 1979, S 505; EvBl 1947/248, KH 1732, SSt 23/41 ua) jede unmittelbar gegen den Abgeordneten als mutmaßlichen Täter gerichtete Maßnahme einer Behörde zu verstehen, die darauf abzielt, Tat und Täter zu klären und den Täter der Bestrafung zuzuführen. Demzufolge stellt selbst eine - sonst zulässige - Vernehmung eines Abgeordneten als Zeugen dann eine Verfolgungshandlung dar, wenn dieser wegen des gegen ihn bestehenden Verdachtes der Beteiligung an einer strafbaren Handlung richtig als Verdächtiger (Beschuldigter) zu vernehmen wäre (SSt 23, 41, KH 1732). Als "strafbare Handlungen" werden in der österreichischen Rechtsordnung alle Verhaltensweisen verstanden, die - unabhängig davon, welche Behörde (Gerichte oder Verwaltungsbehörden, zu denen in der Regel auch die sogenannten Standesgerichte, die Disziplinarbehörden, zählen) zu ihrer Ahndung berufen sind - mit Strafen bedroht sind. Dabei ist jedoch unbeschadet der vom Gesetzgeber jeweils gewählten Bezeichnung nicht jede Sanktion auf rechtswidriges Verhalten als Strafe aufzufassen. So scheiden alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die bloß der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes dienen, ebenso aus dem Begriff "Strafe" aus, wie etwa eine Konventional "strafe", die - mag sie auch einen gewissen pönalen Effekt haben - wesenmäßig immer ein Vergütungsbetrag ist, der für den Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung festgesetzt wird (vgl Zagler aaO 147 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053477Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0100OS00201_8300000_004