Norm
EO §390 IRechtssatz
Ist eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des § 396 EO erloschen und ändert das Rekursgericht den die Teilabweisung - und damit andere Ansprüche - betreffenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß es eine einstweilige Verfügung hinsichtlich weiterer Ansprüche (hier: Werbeaussagen) erläßt, hat es damit nicht die - gar nicht mehr rechtswirksam bestehende - einstweilige Verfügung des Erstgerichtes ergänzt oder erweitert, sondern hat eine neue einstweilige Verfügung erlassen. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der §§ 390 Abs 1, 396 EO beziehen sich nur auf bewilligte einstweilige Verfügungen, nicht aber auf die - vom Erstgericht vorgenommene - Abweisung eines Teiles des Sicherungsantrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005533Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014