Norm
PatG 1970 §10Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Antrag vor oder nach Fälligkeit der Leistung gestellt wurde, ist nicht ein außergerichtliches Begehren, sondern der bei Gericht - klageweise oder einredeweise - gestellte Antrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071355Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00077_8400000_002