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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch P & S, Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Juni 2003, Zl. 514.389/02-I 5/03, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (Ortskanalisation K; mitbeteiligte Partei: Stadt D, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2003 wurde gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, dass die Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der K-Seilbahn und des Alpgasthauses K. mit Ausnahme der im Sachverhalt angeführten Änderungen nach Maßgabe des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 30. Mai 1997 ausgeführt wurde (Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Überprüfungsbescheides). Ferner wurden (unter Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Überprüfungsbescheides) gemäß § 121 Abs. 1 leg. cit. die angeführten Abweichungen gegenüber den bewilligten Projektsunterlagen nachträglich genehmigt.
Es wurden folgende Änderungen auf Grund der durchgeführten Überprüfung festgestellt:
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Im obersten (Weg-)Bereich der Kanalisation und bei Schacht Nr. 12 (24SW) wurden im Zuge der Bauausführung geringfügige Trassenänderungen in Angleichung an die topographischen Verhältnisse durchgeführt. Weiters wurden einzelne Schachtabstände auf der genehmigten Kanaltrasse geändert.
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Im obersten Bereich bis Schacht Nr. 12 (24SW) wurden keine Sphärengusskanalrohre, sondern glasfaserverstärkte Kunststoffrohre und weiterführend talwärts ebensolche Rohre mit größerem Durchmesser (200 mm statt 150 mm) verlegt, welche zwischen den Schächten 12 - 12A - 11 (24SW - 01SW und 23SW) darüber hinaus mit zuggesicherten Rohrverbindungen ausgestattet sind.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer als Eigentümer von näher genannten Grundstücken Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte. In der Begründung dieses Antrages wird u.a. ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keinem direkten Vollzug zugänglich sei, jedoch eine "Umsetzung in die Wirklichkeit" zulasse, weil der Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht verlangen könne. Das Quellwasser sei auf Grund des Fortbetriebs des Kanals gefährdet.
Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere vor, es liege kein Bescheid vor, der einem Vollzug oder einer mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten zugänglich wäre. Unbeschadet dessen würden zwingende öffentliche Interessen bezüglich der ordnungsgemäßen Entsorgung von Schmutzwässern vorliegen.
Die mitbeteiligte Partei vertrat in einer zu diesem Antrag abgegebenen Stellungnahme im Wesentlichen die Auffassung, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte dafür ergäben, dass für ihn durch den angefochtenen Bescheid während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßige Nachteile verbunden wären. Zum Vorbringen, dass das Quellwasser auf Grund des Fortbetriebs des Kanals gefährdet sei, sei zu bemerken, dass die Dichtheit des Kanalstranges bescheid- und ordnungsgemäß überprüft sei, die Dichtheit von den beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt worden sei, keinerlei Gefährdung dieser Quelle vorliege und es sich bei dem erwähnten Quellwasser um eine vom Beschwerdeführer überhaupt nicht genutzte Quelle handle. Die ordnungsgemäße und schadlose Ableitung der Abwässer der Karren Bergstation, aber auch der baldmöglichste Anschluss des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gasthauses K. an die Ortskanalisation liege im öffentlichen Interesse.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der angefochtene Bescheid ist - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht - schon deshalb einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, weil dieser nicht nur eine Feststellung über die im Wesentlichen erfolgte projektsgemäße Ausführung des wasserrechtlich bewilligten Erweiterungsprojektes der gegenständlichen Ortskanalisation enthält, sondern auch die nachträgliche Genehmigung von näher genannten Abweichungen von den bewilligten Projektunterlagen, welche u.a. auch für den Betrieb dieser Anlage wesentlich sind. Der angefochten Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich. Allerdings haben die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei öffentliche Interessen aufgezeigt, die jedenfalls das Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer nicht vom ursprünglich bewilligten Projekt abweichenden Ausführung dieser Kanalerweiterung überwiegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren hingegen nicht geeignet, die Unverhältnismäßigkeit eines für ihn aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides resultierenden Nachteils darzulegen, weshalb der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen war.
Wien, am 15. September 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung Vollzug Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003070028.A00Im RIS seit
19.01.2004