RS OGH 1984/6/27 3Ob535/84, 7Ob510/85, 8Ob581/91, 1Ob507/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1984
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Norm

MG §19 Abs2 Z5 A6
MG §19 Abs2 Z5 D
MRG §30 Abs2 Z8 A1

Rechtssatz

Aus der Gegenüberstellung der § 19 Abs 2 Z 5 MG, § 30 Abs 2 Z 8 MRG ergibt sich, daß die die Voraussetzungen des Eigenbedarfes umschreibenden ersten Halbsätze der beiden zitierten Gesetzesstellen wortident sind und daß sich die zitierten Paragraphen voneinander nur in den zweiten Halbsätzen unterscheiden, welche die Voraussetzungen, unter denen die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, nennen. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ist daher mit dem des § 19 Abs 2 Z 5 MG ident.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067871

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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