Norm
ZPO §43Rechtssatz
Handelt es sich um Urteilsansprüche, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht nach freiem Ermessen das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens zu bemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035831Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019