Norm
JN §99Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob das im Inland befindliche Vermögen unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, kommt es nur auf das Verhältnis des Wertes des Vermögens zum Wert des Streitgegenstandes, nicht auf die Relation des Wertes des Vermögens zu den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung an. Der Streitgegenstand darf nicht in krassen Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen, es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein. Geringwertige Sachen reichen für die Begründung des Gerichtsstandes selbst dann nicht aus, wenn der Streitgegenstand gering ist. Die Meinung Faschings, Lehrbuch, RZ 311, daß schon ein Vermögen im Wert von zehn Prozent des Wertes des Streitgegenstandes ausreicht, ist abzulehnen. Ein Vermögen von sechzigtausend Schilling bei einem Streitgegenstand von ca hundertsechzigtausend Schilling reicht jedoch für die Begründung des Gerichtsstandes aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046741Dokumentnummer
JJR_19840627_OGH0002_0010OB00604_8400000_002