Auch; Beisatz: Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten wird dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. (T4);
Beisatz: In diesem Fall sind die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. (T5);
Beisatz: Hier: Keine Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Prozessgegner einer Versicherung bei Einholung eines Privatgutachtens durch die (hier: beklagte) Versicherung, welche durch das Gutachten die Richtigkeit und Angemessenheit der von der gegnerischen Seite vorgelegten KFZ-Reparaturrechnung überprüfen möchte, weil durch dieses Gutachten kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden soll, der als Grundlage für die Dispositionen des Gegners der Versicherung (hier: des Klägers) dient, sondern vielmehr die Versicherung bei Einholung eines derartigen Gutachtens erkennbar nur eigene (wirtschaftliche) Interessen verfolgt. Dem Dritten gegenüber soll gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der als Grundlage für dessen eigene Dispositionen dient. Wollte man den Sachverständigen auch in einer solchen Konstellation dem Dritten gegenüber haftbar machen, würde das letztlich zum Ergebnis führen, dass der Privatsachverständige bei jeder inhaltlichen Unrichtigkeit seines Gutachtens, die zu (bloßen) Vermögensschäden eines Dritten (etwa wegen durch das Gutachten verursachter Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners des Dritten) führt, zur (persönlichen) Haftung herangezogen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung würde damit weitgehend obsolet (vgl hiezu auch Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006, 403 ff). Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist somit noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden. (T6);
Bem: Siehe dazu auch
RS0106433. (T7)