Norm
ABGB §1300 BRechtssatz
Dass der Auskunftgeber in abstracto damit rechnen muss, die Information werde irgendwie - auch durch Weitergabe durch den Besteller - an Außenstehende gelangen, reicht zu einer Haftung gegenüber dem Dritten nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026569Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021