RS OGH 1984/6/27 3Ob547/84, 6Ob205/19v, 7Ob60/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1984
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Norm

ABGB §1300 B

Rechtssatz

Dass der Auskunftgeber in abstracto damit rechnen muss, die Information werde irgendwie - auch durch Weitergabe durch den Besteller - an Außenstehende gelangen, reicht zu einer Haftung gegenüber dem Dritten nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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